2.2 Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur PSS-Methode

MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 2.2 · Deutsch

Ein Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur PSS-Methode ist grundsätzlich möglich:

  • Frühestens nach einer ganzen Steuerperiode;

  • immer nur auf Beginn einer Steuerperiode.

Ein Wechsel ist aber auch möglich, wenn die ESTV den PSS der betreffenden Branche bzw. Tätigkeit ändert, ohne dass dies auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Steuerpflichtige Personen, die diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Änderung ausüben, können sich der PSS-Methode unterstellen (Art. 98 Abs. 3 MWSTV).

Die Meldung an die ESTV für den Wechsel zur PSS-Methode hat spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode zu erfolgen, ab der die steuerpflichtige Person mit Pauschalsteuersätzen abrechnen will (Art. 98 Abs. 4 MWSTV). Bei verspäteter Meldung wird der Wechsel nicht bewilligt. Wird ein Wechsel auf den Beginn der nächsten Steuerperiode gewünscht, ist eine erneute Meldung vorzunehmen.

Bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode sind gegebenenfalls Korrekturen erforderlich.

[Abbildung: im Original]

In der MWST-Info Saldosteuersätze finden sich Informationen zu:

  • Der Behandlung steuerlich relevanter Aufwendungen und Investitionen;

  • der Behandlung der Debitoren und Kreditoren;

  • den Auswirkungen eines gleichzeitigen Wechsels der Abrechnungsart (von vereinbarten zu vereinnahmten Entgelten oder umgekehrt).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 98 Abs. 2–4 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).