3.1 Ende der Steuerpflicht
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 3.1 · Deutsch
Stellt eine mit PSS abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein, so meldet sie sich bei der ESTV und lässt sich aus dem MWST-Register löschen. Eine solche Meldung ist auch durch steuerpflichtige Personen vorzunehmen, deren Umsatz aus steuerbaren Leistungen unter die Grenzen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG bzw. Artikel 12 MWSTG fällt, und die von der Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11 Absatz 1 MWSTG Gebrauch machen.
Die bis zur Löschung aus dem MWST-Register erzielten Umsätze (sowie die noch nicht fakturierten angefangenen Arbeiten) sind mit den entsprechenden bewilligten PSS abzurechnen. Gleiches gilt für die Debitorenposten, falls nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird (Art. 100 i. V. m. Art. 82 MWSTV).
Korrekturen auf den Gegenständen und Dienstleistungen (z. B. Warenvorräte, Betriebsmittel, Immobilien und andere Anlagegüter wie Patente/Lizenzen) erfolgen keine, da bei steuerpflichtigen Personen, die mit der PSS-Methode abrechnen, alle Gegenstände und Dienstleistungen mit MWST belastet sind.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 100 i. V. m. Art. 82 Abs. 1 MWSTV; Aufhebungen der Art. 82 Abs. 2 und 3 und Art. 93 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).