3.2 Wechsel von der PSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 12. Mai 2026
ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 3.2 · Deutsch
Ein Wechsel von der PSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode ist grundsätzlich möglich (Art. 98 Abs. 2 MWSTV):
frühestens nach einer ganzen Steuerperiode;
immer nur auf den Beginn einer Steuerperiode.
Ein Wechsel ist aber auch möglich, wenn die ESTV den PSS der betreffenden Branche bzw. Tätigkeit ändert, ohne dass dies auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Steuerpflichtige Personen, die diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Änderung ausüben, können zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln (Art. 98 Abs. 3 MWSTV).
Beispiel
Ein Verein wird auf den 1. Oktober 2028 ins MWST-Register eingetragen. Er entscheidet sich für die PSS-Methode. Auf den 1. Januar 2029 ändert die ESTV den PSS der Branche, mit welcher der Verein abrechnet, ohne dass eine Steuersatzänderung stattgefunden hätte. Der Verein kann deshalb auf den 1. Januar 2029 zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
Steuerpflichtige Personen, die von der PSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode melden, ab welcher sie nach der effektiven Methode abrechnen wollen. Bei verspäteter Meldung wird der Wechsel nicht bewilligt. Wird ein Wechsel auf den Beginn der nächsten Steuerperiode gewünscht, ist eine erneute Meldung vorzunehmen.
Bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode sind gegebenenfalls Korrekturen erforderlich.
[Abbildung: im Original] | In der MWST-Info Saldosteuersätze finden sich Informationen zu:
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Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 98 Abs. 2–4 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).