Einleitende Erläuterungen zur vorliegenden MWST-Info

MWST-Info 14 · Bezugsteuer

Geltend · Stand ab 6. März 2026

ESTV · MWST-Info 14 · Einleitende Erläuterungen zur… · Deutsch

Die MWST-Info basiert auf dem per 1. Januar 2010 in Kraft getretenen MWSTG und der dazu erlassenen MWSTV.

Sie basiert auf den gesetzlichen Grundlagen der Artikel 45–49 MWSTG und der Artikel 111–111a MWSTV.

Wer bestimmte Leistungen von Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland bezieht, die im Inland nicht registriert sind, muss diese Leistungen grundsätzlich mit der Bezugsteuer abrechnen. Darunter fallen Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip und gewisse Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland. Der Bezugsteuer unterliegt auch die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert, die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland sowie generell der Erwerb von bestimmten Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten, unabhängig vom Sitz des Leistungserbringers. Die Bezugsteuer knüpft an den Leistungsort im Inland an und verhindert einen Wettbewerbsnachteil des inländischen Leistungsanbieters gegenüber seinem ausländischen Konkurrenten und/oder Steuerausfälle. Ausnahme davon ist die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert, für welche die Bezugsteuer für anwendbar erklärt wird, da weder ein Entgelt noch ein Marktwert feststeht und im Zeitpunkt der Einfuhr die Steuer daher nicht berechnet werden kann.

Die Erläuterungen dieser Publikation sollen den steuerpflichtigen Personen (und ihren Vertretern) helfen, ihre mit der MWST zusammenhängenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

Zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen

Die zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen richtet sich nach den in der MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen (MWST-Info 20) beschriebenen Grundsätzen. Alle folgenden Links verweisen auf die MWST-Info 20.

Die neue begriffliche Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung gilt ab dem 1. Oktober 2020, d. h. ab dem Publikationsdatum der vollständig überarbeiteten MWST-Info 20.

Eine Übersicht der Anpassungen von Praxisfestlegungen gemäss der neuen begrifflichen Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung ist unter Ziffer 1 zu finden.

Anpassungen der Praxisfestlegungen können erfolgen durch:

  • Erstmalige Praxisfestlegung (→ Ziff. 2) infolge

    • einer Änderung einer MWST-Bestimmung (→ Ziff. 2.2);

    • eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (→ Ziff. 2.3);

    • der Beurteilung neuer Sachverhalte durch die ESTV (→ Ziff. 2.4);

  • Änderung der bestehenden Praxis (→ Ziff. 3) infolge

    • einer Änderung einer MWST-Bestimmung (→ Ziff. 3.2);

    • eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV (→ Ziff. 3.3);

    • Überprüfung der Praxis durch die ESTV (→ Ziff. 3.4);

  • Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen (→ Ziff. 4).

Erstmalige Praxisfestlegungen, Praxisänderungen, Praxispräzisierungen und relevante redaktionelle Anpassungen werden in den jeweiligen MWST-Infos resp. MWST-Branchen-Infos ausdrücklich gekennzeichnet.

Es gilt zu beachten, dass die bis zum 30. September 2020 verwendeten Bezeichnungen für Anpassungen der Praxisfestlegungen nicht der neuen Terminologie angepasst werden.

Frühere Versionen angepasster Ziffern können nach wie vor online abgerufen werden.

Erfolgt im Anschluss an eine Auskunft eine Änderung eines Rechtssatzes, eine Praxisänderung oder wird durch die ESTV eine Praxis erstmalig festgelegt, so kann sich weder die ESTV noch die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bzw. der Publikation der Praxis weiter auf die erteilte schriftliche Auskunft berufen (→ Ziff. 5).