1.1 Allgemeines

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 5. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.1 · Deutsch

Die nachfolgenden Hinweise dienen dazu, die buchmässige Erfassung der MWST zu erleichtern. Eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung ist eine wichtige Voraussetzung für die korrekte Erfassung der MWST. Die Besonderheiten der MWST erfordern gewisse Anpassungen in der Buchführung (bspw. zusätzliche Konten und Codes sowie die Anpassung von Journalen oder Hilfsbüchern).

Für Geschäftsbücher, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz gelten im Verwaltungs- und im Rechtsmittelverfahren die Grundsätze der Beweismittelfreiheit und der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die steuerpflichtige Person trägt die Folgen der Beweislosigkeit von steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen.