1.8 Abrechnungsart

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 5. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.8 · Deutsch

Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss das Entgelt in der Steuerabrechnung derjenigen Abrechnungsperiode deklariert werden, in der die erbrachten oder zukünftigen Leistungen in Rechnung gestellt worden sind. Für erbrachte oder zukünftige Leistungen ohne Rechnungsstellung muss das Entgelt in der Abrechnungsperiode deklariert werden, in welcher das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Die Vorsteuer kann in der Abrechnungsperiode, in der die steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten hat, in Abzug gebracht werden. Massgebend für die Zuordnung der Rechnung zur entsprechenden Abrechnungsperiode ist i. d. R. das Rechnungsdatum.

Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Bewilligung der ESTV erforderlich) entsteht die Steuerschuld in dem Moment, in dem die steuerpflichtige Person das Entgelt tatsächlich erhält. Die Vorsteuer kann in der Abrechnungsperiode, in der die steuerpflichtige Person die Rechnung bezahlt hat, geltend gemacht werden.

Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 3 MWSTG).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).