1.10 MWST-Kontrolle
MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung
Geltend · Stand ab 5. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.10 · Deutsch
Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren (Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Die steuerpflichtige Person ist gemäss Artikel 68 Absatz 1 MWSTG verpflichtet, die ESTV dabei zu unterstützen. Dazu ist es unerlässlich, der ESTV auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die insbesondere für die Feststellung der Steuerpflicht, für die Berechnung der MWST auf dem Umsatz und für die Berechnung der Vorsteuer notwendig sind.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen können der Webseite der ESTV entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Im Sinne einer Arbeitshilfe sind in den Ziffern 3.1–3.3 eine Checkliste sowie Beispiele zur Umsatzabstimmung angefügt, die für die Dokumentation herangezogen werden kann. Diese Arbeitshilfen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. |