2.5.1 Nachträgliche Rechnungskorrekturen
MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung
Geltend · Stand ab 5. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 2.5.1 · Deutsch
Die nachträgliche Korrektur einer früher ausgestellten Rechnung kann in den folgenden Fällen innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein zusätzliches empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, wenn dieses auf die ursprüngliche Rechnung verweist, diese widerruft oder ergänzt:
1. | Bei nachträglicher Überwälzung von nicht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer; |
2. | bei nachträglicher Korrektur eines auf der Rechnung ausgewiesenen und zu tiefen Mehrwertsteuersatzes; |
3. | bei Entgeltsänderungen. |
Diese Ausführungen gelten auch, wenn ursprünglich der Leistungsempfänger eine Gutschrift ausgestellt hat, die nachträglich aus einem der aufgeführten Gründe zu berichtigen ist.
Beispiel 1
Die Beratungs GmbH hat festgestellt, dass die bis anhin erzielten Umsätze nicht von der Steuer ausgenommen sind, sondern als steuerbare Leistung zu qualifizieren und somit ordentlich abzurechnen sind. Die Beratungs GmbH hat sich aufgrund dieser Feststellung rückwirkend per 1. Januar 2022 im MWST-Register eintragen lassen.
Ihrer Kundin, die Schreinerei Müller AG, ist mit der «Nachverrechnung» der Mehrwertsteuer einverstanden. Somit kann die Beratungs GmbH die Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung stellen.
Die Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Kunden richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Erfolgt eine «Nachverrechnung» der Mehrwertsteuer, ist zwingend auf die ursprüngliche Rechnung hinzuweisen. Als Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung gilt Artikel 40 MWSTG sinngemäss.
Die Leistungsempfängerin kann im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit in der Abrechnungsperiode, in der die Rechnungskorrektur vorgenommen wurde, den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern sie zum damaligen Zeitpunkt des Leistungsbezuges hierfür berechtigt gewesen wäre.
Beispiel 2
Die Apéro AG wurde beauftragt, anlässlich eines Kundenanlasses der Treuhand AG, für die Verpflegung und Getränke zu sorgen. Die Apéro AG liefert alles an den Veranstaltungsort, baut es auf und stellt sicher, dass die Kunden während des Anlasses immer gut versorgt sind (Serviceleistung). In der Rechnung ist die gesamte Leistung, mit Ausnahme der alkoholischen Getränke, zum reduzierten Satz verrechnet worden.
Die Apéro AG hat diese Leistung gesamthaft mit dem Normalsatz abzurechnen, da nicht nur eine reine Lebensmittel- oder Getränkelieferung vorgenommen, sondern – damit verbunden – auch eine Serviceleistung erbracht wurde. Gesamthaft liegt somit eine gastgewerbliche Leistung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) vor.
Die Apéro AG hat das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt mit dem Normalsatz abzurechnen.
Die Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Kunden richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Erfolgt eine «Nachverrechnung» der zu tief in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer, ist zwingend auf die ursprünglich ausgestellte Rechnung hinzuweisen. Als Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung gilt Artikel 40 MWSTG sinngemäss.
Die Leistungsempfängerin kann im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit in der Abrechnungsperiode, in der die Rechnungskorrektur vorgenommen wurde, die zusätzlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen, sofern sie zum damaligen Zeitpunkt des Leistungsbezuges hierfür berechtigt gewesen wäre.
Beispiel 3
Die Werbe GmbH hat für einen Kunden ein Einführungskonzept für ein neues Produkt erstellt. Nach Einführung des neuen Produktes war der Kunde – aufgrund der Verkaufszahlen des neuen Produktes – nicht zufrieden mit dem Einführungskonzept und war nicht bereit, den in Rechnung gestellten Betrag vollumfänglich zu bezahlen. Man einigte sich auf die Zahlung von 50 % des in Rechnung gestellten Rechnungsbetrages. Die Werbe GmbH korrigiert die ursprünglich ausgestellte Rechnung mittels Ausstellung einer neuen Rechnung und stellt diese dem Kunden erneut zu.
Nach dem Grundsatz «ausgewiesene Steuer gleich geschuldete Steuer» ist die auf der ursprünglichen Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer geschuldet, da der Leistungsempfänger grundsätzlich im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Daher ist eine Rechnungskorrektur notwendig, um den korrekten Ausweis der Mehrwertsteuer sicherzustellen.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).