Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Vernehmlassung

Verordnung übu die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995

125 Abs. 2 Aus dieser kompliziertenRegelung dürfte sich ein erheblichu ad- - SUVA

ministrativerMehraufwand ergeben, ohne dass für die Versicherten

ein erheblicher Vorteil entsteht, wenn sie sich als eigenständige

Partei in die auf dem Rechtsweg ausgetragenen StreItigkeiten unter

den Versicherern einmischul könnul.

126 Unterstützen, dass die Pflegeleistungen von Angehörigen in jedem ASKIO

Fall als Kostwl zu berücksichtigvl sind; andernfallswürdul die SAEB Pflegebedürftigen geradezu animiert, anstelle der Familienhilfe Lei- Pro Infirmis stungul von professionellen Organisationen zu beanspruchen. ASIV Schliesslich scheint auch geboten, dass die Arbeitsleistung im SPO Haushalt der Erwerbsarbeit gleichgestellt wird.

126 Streichen, wonach Pflegeleistungen von Angehörigen als Kosten zu - KSK

berücksichtigen sind, auch wenn diese keine EIwerbseinbusse u- - FPS

leiden. Streichen, wonach auch der Wert der der versicherten Per- (sinngemäss)

son verunmöglichten Arbeitsleistung mttberücksichtigt wird.

127 'Absichtlich- statt -vorsätzlich-. ms

PKU

127 Abs. 2 Diese Bestimmung ist in Einklang zu bringen mit der Fassung von - EVG

Art. 80 Abs. 2 ATSG gemäss Antrag des Bundesrates in seiner ver-

tieften Stellungnahme vom 18.8.1994.

129 'Solidargläubigerschaft" statt -Gesamtgläubigerschaft" vorsehen. PKU

KSK

130 Den Versicherten bringt die in M. 130 vorgesehene Regelung keine - PKU

Vorteile. Sie ist höchstens geeignet, die Lnistungserbringer zu verlei-

ten, höhere Rechnungen zu stellen, was sachlich nicht gerechtfertigt

ist (keine echte Mehrleistung) und zu einer unnötigen Erhöhung du

Schadenaufwendungan der Haftpflichtversicheru führt. Die Rege

lung von M. 130 führt zudem zu einer Rechtsunsichertrett und hat

einen administrativen Mehraufwand mit entsprechenden Kosten zur

Folge. Oft steht erst nach abgeschlossener Behandlung fest, ob ein

Haftpflichtigerexistiert.

Art. 131-133Akteneinsicht und Schweigepflicht

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende

131 Ergänzen: Die Aktel icht sollte auch den zuständigen kantonalen SG. Al. GR

Behörden zustehwl, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig AR, GL, SH

ist. TG, ZH

131 lit. b Das Akteneinsichtsrecht des behandelnden AIztes resp. der behan ASKIO

delnden Ärztin ist zu streichul. Es geht nichtan dem behandelnden Pro Mente AIzt ohne die Zustimmung des Patienten ein Einsichtsrecht in des- Sana

sen Krankenversicherungsakten zu gewähren. Dem behandelnden SAEB AIzt kommt (anders als in du Unfallversichuung) in der Kranken Pro Infirmis versicherung nicht die Rolle eines -Beteiligten- zu, ASIV