Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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1 Allgemeiner Teil
11 Die geltende Rechtslage
111 Die gesetzliche Regelung
Die Fragen der Fusion, der Umwandlung und der Spaltung von Gesellschaften wurden von der Revision des Aktienrechts von 1991 nicht berührt. Die Vorschriften des Obligationenrechts (OR), die seit 1936 nicht geändert wurden, regeln nur die Fusion zwischen Aktiengesellschaften (AG) (Art. 748 f. OR), zwischen Kommanditaktiengesellschaften (Art. 770 Abs. 3 OR) und zwischen Genossenschaften (Art. 914 OR). Die Möglichkeit einer Fusion zwischen Gesellschaften mit unterschiedlichen Rechtsformen (rechtsformüberschreitende Fusion) sieht das Gesetz lediglich für den Fall der Fusion einer Aktiengesellschaft mit einer Kommanditaktiengesellschaft vor (Art. 750 und 770 Abs. 3 OR). Vorschriften bestehen ferner für die Übernahme des Vermögens von Aktiengesellschaften und Genossenschaften durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 751 und 915 OR). Für Fusionen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereinen und Stiftungen fehlt dagegen eine gesetzliche Grundlage. Auch für die grenzüberschreitende Fusion findet sich keine gesetzliche Ordnung.
Die Umwandlung ist im Obligationenrecht nur für den Fall der Überführung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung geregelt (Art. 824 ff. OR). Ferner ermächtigt das Bankengesetz (SR 952.0) in Artikel 14 den Bundesrat, zur Vermeidung einer Liquidation allgemein oder für einzelne Fälle erleichternde Vorschriften über die Umwandlung einer Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft aufzustellen. Schliesslich bestand früher für die Umwandlung einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft eine Verordnung des Bundesrats1, die sich auf die Übergangsbestimmungen zur Revision des Obligationenrechts von 1936 stützte2. Obwohl die Übergangsfrist bereits 1947 abgelaufen war, wurde diese Verordnung erst auf den 1. April 1966 aufgehoben3.
Das Institut der Spaltung von Gesellschaften ist dem schweizerischen Privatrecht unbekannt.
1 Verordnung vom 29. Dezember 1939 über die Umwandlung von Genossenschaften in Handelsgesellschaften; AS 1939 1579 ff.; BS 2 681.
2 Art. 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV-XXXIII des Obligationenrechts; AS 1937 185 ff.
3 Bundesratsbeschluss vom 1. April 1966; AS 1966 674; s. dazu auch BGE 92 I 400; GUHL/KUMMER/DRUEY, Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 736.