Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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112 Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung und Praxis der Handelsregisterbehörden
In der Lehre wurde früher grossmehrheitlich die Auffassung vertreten, das Gesetz regle die Fusion abschliessend4. In BGE 57 II 1 ff. erachtete das Bundesgericht demgegenüber die Fusion von Vereinen als zulässig, ohne allerdings auf die Frage der fehlenden gesetzlichen Grundlage einzugehen. In BGE 115 II 415 ff. schliesslich erlaubte das Bundesgericht die Fusion von zwei Stiftungen ausdrücklich, obgleich das Gesetz dies nicht vorsieht. Auf die Folgen, die sich aus diesem Grundsatzentscheid ergeben, trat das Bundesgericht nicht ein.
Unter Bezugnahme auf diesen Bundesgerichtsentscheid wurde daraufhin in der Literatur die Auffassung vertreten, auch die Fusion zwischen juristischen Personen mit unterschiedlichen Rechtsformen sei ohne gesetzliche Grundlage zulässig5. 1992 hatte dann das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA), das bis anhin rechtsformüberschreitenden Fusionen nicht zugelassen hatte, über einen Fall zu entscheiden. Angesichts der komplexen sich stellenden Rechtsfragen gab das Bundesamt für Justiz bei Herrn Prof. Dr. iur. FRANK VISCHER, Basel, ein Gutachten in Auftrag zur Abklärung der Zulässigkeit der Fusion zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie der rechtsform- und der grenzüberschreitenden Fusion6. Der Experte bejahte grundsätzlich die Zulässigkeit dieser gesetzlich nicht vorgesehenen Fusionen. Er stützte sich dabei namentlich auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung bestehender gesetzlicher Vorschriften zur Fusion sowie auf eine Analyse der betroffenen Interessen und auf eine rechtsvergleichende Betrachtung7.
Ausgehend von diesem Gutachten wurde die Praxis der Handelsregisterbehörden liberalisiert und eine Fortentwicklung des Rechtsinstituts der Fusion eingeleitet. Heute
4 Die gesellschaftsrechtliche Lehre sprach sich weitgehend einstimmig gegen die Zulässigkeit gesetzlich nicht vorgesehener Fusionen aus: KARL WIELAND, Handelsrecht, Bd. II, München und Leipzig 1931, S. 363; JANGGEN/BECKER, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berner Kommentar, Bern 1939, Art. 823 N 28; BÜRGI/NORDMANN, Die Aktiengesellschaft, Zürcher Kommentar, Zürich 1979, Vorbem. zu Art. 748-750 N 11; CHRISTOPH VON GREYERZ, SPR VIII/2, Basel 1982, S. 287 f.; WERNER VON STEIGER, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zürcher Kommentar, Zürich 1965, Art. 823 N 42, Art. 826 N 2; HERBERT WOHLMANN, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, SPR VIII/2, Basel 1982, S. 439; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 6.Aufl., Bern 1989, § 14 N 78, § 16 N 60; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ, Einführung in das schweizerische Aktienrecht, 3. Aufl., Bern 1983, § 43 N 29. Demgegenüber wurde in der Lehre zum Vereins- und Stiftungsrecht eine gesetzliche Grundlage für die Fusion als nicht erforderlich erachtet: ANTON HEINI, Das schweizerische Vereinsrecht, Basel 1988, S. 37; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 3. Aufl., Bern 1989, S. 262; HANS MICHAEL RIEMER, Die Stiftungen, Berner Kommentar, Bern 1975, Art. 88-89 N 76 ff.; ders. für Vereine in: Die Vereine, Berner Kommentar, Bern 1990, Art. 76-79 N 71 ff.
5 S. MANFRED KÜNG, Zum Fusionsbegriff im schweizerischen Recht, SZW 65 (1991) S. 245 ff.
6 Das Gutachten wurde in SZW 65 (1993) 1 ff. publiziert (FRANK VISCHER, Drei Fragen aus dem Fusionsrecht).
7 Zur Begründung im einzelnen s. SZW 65 (1993) S. 1 ff.