Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Im übrigen hat die schweizerische Gesellschaft alle weiteren Vorschriften des schweizerischen Rechts zu erfüllen, die für die übertragende Gesellschaft gelten. Zu beachten sind vorab alle Schutzvorschriften des Fusionsgesetzes für Gesellschafter. Zur Anwendung kommen namentlich die Vorschriften des Fusionsgesetzes über den Fusionsbericht (Art. 14 VE), den Revisionsbericht (Art. 15 VE), das Auflageverfahren und das Einsichtsrecht (Art. 17 VE), die Zustimmung der Generalversammlung (Art. 18 VE) sowie - als Ausfluss dieser gesellschaftsinternen Schutznormen - das Recht auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (Art. 91 VE). Ferner sind die allgemeinen Schranken für Fusion gemäss Artikel 3 ff. VE Fusionsgesetz zu beachten.

Besondere Probleme bereitet der Gläubigerschutz. Zu beachten ist, dass der Vorentwurf zur 10. Richtlinie der Europäischen Union in Artikel 9 Absatz 2 für den Fall der Fusion von Aktiengesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten einen Gläubigerschutz verbietet, der weiter geht als bei internen Fusionen. Der Vorentwurf des Fusionsgesetzes sieht in Artikel 25 bei der Fusion und in Artikel 57 bei der Spaltung einen Anspruch der Gläubiger auf Sicherstellung der Forderungen vor. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn der Rechtsträger nachweisen kann, dass die Erfüllung der Forderung durch die Fusion oder Spaltung nicht gefährdet wird. Dieser Nachweis wird aber im internationalen Verhältnis in der Regel schwerfallen, da die Gläubiger auf ein ausländisches Haftungssubstrat verwiesen sind. Im Unterschied zur Fusion liegen bei der Spaltung der Schuldenruf und die damit verbundene Sicherstellung der Forderungen zeitlich vor dem Handelsregistereintrag und der entsprechenden Veröffentlichung des Spaltungsbeschlusses. Diese Lösung ist für die grenzüberschreitende Fusion zu übernehmen; damit ist gesichert, dass die Löschung der schweizerischen Gesellschaft im Handelsregister erst nach Sicherstellung der Gläubiger erfolgen kann. Artikel 163c Absatz 3 sieht deshalb vor, dass die Gläubiger der schweizerischen Gesellschaft unter Hinweis auf die bevorstehende Fusion in der Schweiz öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern sind. Wer seine Forderungen anmeldet, kann von der schweizerischen Gesellschaft gemäss Artikel 57 VE Fusionsgesetz Sicherstellung verlangen. Die Löschung der schweizerischen Gesellschaft im Handelsregister darf erst erfolgen, wenn die Forderungen der Gläubiger dieser Gesellschaft sichergestellt oder befriedigt sind oder wenn die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind (Art. 164 Abs. 1 VE IPRG).

223.22 Die grenzüberschreitende Spaltung

Art. 163d (neu)

Es ist grundsätzlich zulässig, dass eine schweizerische Gesellschaft Vermögensteile auf dem Wege der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung gegen Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten auf eine bestehende oder neu zu gründende ausländische Gesellschaft überträgt. Ebenso ist es erlaubt, dass eine ausländische Gesell-