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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

Verzug beim Handelsregister zur Eintragung

an.

2Erfolgt diese Anmeldung nicht innert 30

Tagen, so kann der Ausgeschiedene die Lö-2 Der Ausgeschiedene kann die Löschung schung selbst anmelden. auch selbst anmelden.

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht IV. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 717 Art. 717

1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie1 (...)

Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst

sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt

erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in2 (...)

guten Treuen wahren.

2Sie haben die Aktionäre unter gleichen Vor-3 Verträge, die zwischen dem einzigen Aktioaussetzungen gleich zu behandeln. när und der von ihm vertretenen Gesellschaft

abgeschlossen werden, sind schriftlich abzufassen oder zu protokollieren. Dieses Erfordernis gilt nicht für zu Marktbedingungen abgeschlossene Verträge des laufenden Geschäfts.

VI. Organhaftung VI. Haftung für Organe Art. 722 Art. 722

(...) (...)

II. Amtsdauer, Rücktritt, Abberufung II. Amtsdauer, Rücktritt, Abberufung und Löschung im Handelsregister und Löschung im Handelsregister Art. 727e Art. 727e

1Die Amtsdauer beträgt höchstens drei Jahre;1 (...)

sie endet mit der Generalversammlung, wel-

cher der letzte Bericht zu erstatten ist. Wie-

derwahl ist möglich.

2Tritt ein Revisor zurück, so gibt er dem2 (...)

Verwaltungsrat die Gründe an; dieser teilt sie

der nächsten Generalversammlung mit.

3Die Generalversammlung kann einen Revi-3 (...)

sor jederzeit abberufen. Ausserdem kann ein

Aktionär oder ein Gläubiger durch Klage ge-

gen die Gesellschaft die Abberufung eines

Revisors verlangen, der die Voraussetzungen

für das Amt nicht erfüllt.

4Der Verwaltungsrat meldet die Beendigung4 Der Verwaltungsrat meldet die Beendigung des Amtes ohne Verzug beim Handelsregister des Amtes ohne Verzug beim Handelsregister an. Erfolgt diese Anmeldung nicht innert 30 an. Der Ausgeschiedene kann die Löschung Tagen, so kann der Ausgeschiedene die Lö- auch selbst anmelden.

schung selbst anmelden.