Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Hochseilakt: Die personengesellschaftliche Geschäftsführungsbefugnis steht in einer GmbH & Co. KG einer juristischen Person (der GmbH) zu, deren geschäftsführender Wille durch eine nach GmbH-Recht ernannte natürliche Person, den Geschäftsführer, gebildet wird. Dies läuft auf eine doppelbödige „Huckepack“-Geschäftsführung hinaus, indem die wirklich handelnde natürliche Person – die GmbH-Geschäftsführerin – durch ihr Handeln den geschäftsführenden Willen der Kapitalgesellschaft bildet, welche dadurch wiederum die Geschäftsführung der Personengesellschaft wahrnimmt.
Diese Rechtskonstruktion wendet sich nun aber nicht an Teilnehmer eines Seminars für Weiterbildung im Gesellschaftsrecht, sondern an die KMU – vor allem auch kleinere Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe. Ausgerechnet das für einfache Verhältnisse bestimmte juristische Konstrukt würde die höchsten Anforderungen an abstraktes juristisches Denken stellen.
Dazu kommt, dass die GmbH & Co. KG wohl nicht nur als sog. „einstöckige“ GmbH & Co. KG, sondern wie in der deutschen Praxis als „doppelstöckige“ oder sogar „dreistufige“ GmbH & Co. KG verwendet werden könnte: An der Grundstufe der das Unternehmen tragenden Kommanditgesellschaft würde als Komplementärin nicht eine GmbH, sondern wiederum eine zweite GmbH & Co. KG beteiligt. Die Komplexität geht noch weiter, indem es möglich ist, sämtliche Stammanteile der Komplementär-GmbH wiederum der „oberstöckigen“ GmbH & Co. KG – rechtlich also dem Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft – zuzuordnen. Diese sog. „Einheitsgesellschaft“ dient in Deutschland als Lösung für ein weiteres Komplexitätsproblem der GmbH & Co. KG: Weil das Konstrukt von Anfang an mit zwei verschiedenen Beteiligungssträngen arbeitet – auf der einen Seite den Kommanditen, auf der anderen Seite den Stammanteilen an der Komplementär-GmbH – , stellt sich das Problem, wie die Parallelität der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft einerseits und an der Komplementär-GmbH anderseits sichergestellt, m.a.W. ein allmähliches „Auseinanderdriften“ der beiden Beteiligungsstränge verhindert werden kann. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „Verzahnungsproblematik“. Dies ist in der Praxis nur durch entweder verhältnismässig heikle vertragliche Lösungen oder durch die erwähnte „Einheitsgesellschaft“ möglich (d.h. die Einbringung der Stammanteile der Komplementär-GmbH in das Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft).
Es ist nicht zu übersehen, dass diese Komplexitäten gerade mit den Anforderungen an eine einfache und klare Regelung, die für die KMU zu stellen sind, schwerlich vereinbar ist. Wenn die Dinge sich in Deutschland in der Praxis trotz allem leidlich bewältigen lassen, so u.a. deshalb, weil die Rechtstradition dort eine andere ist und sich die komplexe Rechtsfigur GmbH & Co. KG seit einem Reichsgerichtsentscheid von 1922 – also seit drei Generationen
– in der Praxis eingelebt hat.
425.23 Firmenrecht
Nach altem deutschem Firmenrecht musste der Name des Komplementärs vollständig in die Firma aufgenommen werden (§ 19 Abs. 2 aHGB). Probleme konnten sich deshalb im Falle von GmbH & Co. KG ergeben, weil sich jede neue Firma von allen an demselben Ort bereits ins Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden musste; wurde zur deutlichen Kennzeichnung der Funktion die Firmenbezeichnung der „Komplementär-GmbH“ einer GmbH & Co. KG mit einem ergänzenden Zusatz versehen (z.B. „Müller Geschäftsführungs-GmbH“), hätte nach altem deutschen Firmenrecht die Einsetzung eben dieses Firmennamens an der Stelle der Komplementärin der GmbH & Co. KG zu einer Identität der Firmennamen der KG und der GmbH geführt, wenn man von der Nuance absieht, dass die Komplementär-GmbH „Müller Geschäftsführungs-GmbH“ und die GmbH &