Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
Co. KG selbst „Müller Geschäftsführungs-GmbH & Co. KG“ geheissen hätte. In der Schweiz würde sich nach der bisherigen Firmenrechtspraxis das genannte Problem in ähnlicher Form nach wie vor stellen.
In Deutschland wurde allerdings zwischenzeitlich eine Reform des Firmenrechts (Handelsrechtsreformgesetz, mit Wirkung ab 1. Juli 1998) durchgeführt, die das Problem entschärft hat: Neu kann jedes Unternehmen zwischen einer Personenfirma, einer Sachfirma oder einer Phantasiebezeichnung wählen. Die Firma muss lediglich zur Kennzeichnung geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen; dafür müssen alle Firmen nunmehr einen Rechtsformzusatz enthalten (§ 18 HGB; vgl. §§ 4 GmbHG, 4 AktG und 3 GenG). In Deutschland hat m.a.W. eine weitgehende Freigabe der Firmenbildung stattgefunden; das Problem der Firmierung der GmbH und Co. KG stellt sich in seiner ursprünglichen Form also nicht mehr.
425.24 Ergebnis
Übernimmt man die GmbH & Co. KG, muss man mit dem in der deutschen Praxis zu Tage getretenen konzeptionellen Widerspruch, der rechtlichen Komplexität und der erschwerten Erklärbarkeit ihres juristischen Aufbaus leben.
43 Alternative zur „GmbH & Co. KG“: Schaffung der Rechtsform einer „Personengesellschaft mit beschränkter Haftung“
Eine mögliche Alternative zur „GmbH & Co. KG“ sieht die Arbeitsgruppe GmbH in der Schaffung einer sogenannten „Personengesellschaft mit beschränkter Haftung“, Dieser Vorschlag für eine neue Rechtsform baut auf dem Modell der Kommanditgesellschaft auf, wobei aber alle Gesellschafter nur beschränkt bis zum Betrag eine im Handelsregister eingetragenen Summe haften sollen (d.h.allen Gesellschafter käme die Rechtsstellung von Kommanditären zu; es gäbe keine Komplementäre). Die Haftungsummen der Gesellschafter müssten nach dem Vorschlag der Experten zumindest 40'000 Franken betragen. Eine tatsächliche Einlage würde nicht verlangt. Der Kapital- und Gläubigerschutz sollte ersatzweise durch Normen zur Rechnungslegung und eine obligatorische externe Revision gewährleistet werden.
Das EJPD wird diesen Vorschlag aufnehmen und in Fachkreisen vertieft erörtern.