Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 73Fedlex · Erläuternder Bericht
423.2 Personengesellschaft mit Geschäftsführung ohne unbeschränkte persönliche Haftung
In der deutschen Personengesellschaft traditionellen Zuschnitts (offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft; in der Schweiz analog: Kollektiv- und Kommanditgesellschaft gemäss Art. 552 ff. und 594 ff. OR) ist es unmöglich, die gesellschaftsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis mit einer beschränkten Haftung zu kombinieren. Von Gesetzes wegen haften in beiden Gesellschaftsformen die geschäftsführenden Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. In einer GmbH dagegen ist zwingend auch die Haftung der geschäftsführenden Gesellschafter von Gesetzes wegen beschränkt.
Es kann nun jedoch ein berechtigtes Bedürfnis bestehen, in einem Unternehmen die Geschäftsführungsbefugnisse einer Person zuzuordnen, die zwar bereit ist, für persönliche Sorgfalt in der Geschäftsführung einzustehen, nicht aber, für die Geschäftsschulden als Ganzes eine unbeschränkte persönliche Haftung zu übernehmen.
423.3 Ermöglichung der Fremdorganschaft
Sowohl die Kollektiv- wie die Kommanditgesellschaft unterstehen im deutschen (wie im Schweizer) Recht dem Grundsatz der Selbstorganschaft; die gesellschaftsrechtlich definierte Geschäftsführung kann nur von einer Person wahrgenommen werden, welche Gesellschafterin und als solche persönlich im Handelsregister eingetragen ist. Einem Nichtgesellschafter kann zwar eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden (wie Generalvollmacht, Zeichnungsbefugnis als Direktor oder Prokura). Aber diese Befugnisse gehen nie so weit wie jene der persönlichen, gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführung, und stets muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter die Funktionen der Geschäftsführung wahrnehmen, wie auch immer die rechtsgeschäftliche Vertretung nach aussen geregelt wird. Echte Fremdorganschaft ist nicht möglich.
In der GmbH & Co. KG ist nun eine Dritt- oder Fremdorganschaft indirekt ohne weiteres zu verwirklichen, indem die Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft ja allein der GmbH (in ihrer Funktion als Komplementärin) obliegt. Daher kann ein Nichtgesellschafter zum Geschäftsführer der GmbH gewählt und damit indirekt mit der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG als ganzen betraut werden. Den Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG bietet sich die Möglichkeit, mit der Geschäftsführung nicht einen der ihren zu betrauen, sondern einen auf dem Arbeitsmarkt gefundenen Manager.
Vor allem auch im Erbfall erlaubt dies, einen Dritten mit der interimistischen Führung des Unternehmens zu betrauen. Die Einsetzung einer GmbH als Komplementärin, d.h. als einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin, hat im Erbgang auch sonst den Vorteil, die Unternehmensfortführung zu erleichtern: Wenn in einer Kommanditgesellschaft der einzige Komplementär, der bislang die Geschäfte geführt hatte, stirbt, muss innert kurzer Zeit diese Stelle wieder besetzt werden. Vielleicht findet sich unter den Erben keine begabte Führungspersönlichkeit, oder es ist zwar ein geeigneter Erbe vorhanden, dieser möchte aber nicht in eine unbeschränkte Haftung für alle Geschäftsschulden eintreten. Dann müssten die verbleibenden Erben als Kommanditisten einen Dritten in ihren Gesellschaftsverbund aufnehmen, was sie vielleicht nicht wollen. In allen diesen und vielen weiteren Fällen bietet die GmbH & Co. KG für die KMU flexible Lösungen.
423.4 Erleichterungen bei Rechnungslegung und Publizität
Die GmbH & Co. KG unterstand früher in Deutschland als Personengesellschaft nicht den strengen Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften der Kapitalgesellschaften nach