Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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Franken), was in der modernen Wirtschaft – angesichts der sofort anfallenden Kosten und der verzögerten Erträge – äusserst knapp bemessen ist. Es wäre nicht logisch, wenn man die beschränkte Kreditwürdigkeit eines als kleine Kapitalgesellschaft auftretenden Unternehmensträgers einer GmbH oder AG – mit relativ geringem Eigenkapital – akzeptieren, dieses Faktum nun aber plötzlich als Argument ausgerechnet gegen die Rechtsform der GmbH & Co. KG einsetzen wollte.

Die wirklichen Nachteile der GmbH & Co. KG sind anderswo zu finden; aus einer Betrachtung der Praxis ergeben sich namentlich die nachfolgenden Elemente.

425.21 Missverständliche Bezeichnung

Der Begriff „GmbH & Co. KG“ ist in Deutschland seit Jahrzehnten eingebürgert und führt offenbar dort nicht zu wesentlichen Missverständnissen. Bei einer allfälligen Einführung dieser Gesellschaftsform in der Schweiz jedoch ist zu beachten, dass diese Formbezeichnung an sich in höchstem Umfange missverständlich ist, und zwar aus zwei Gründen:

1. Entgegen dem Nachdruck auf dem ersten Bestandteil „GmbH“ handelte es sich bei der

GmbH & Co. KG nicht um ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Rechtsträgerin ist, wie dargestellt, eine Kommanditgesellschaft, d.h. eine firmen- und rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne von Art. 594 und 602 OR („die Gesellschaft [i.e. die Kommanditgesellschaft] kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden“). Die GmbH, mit der die Formbezeichnung beginnt und auf welcher der Sprachakzent liegt, hat nur die Funktion einer Komplementärin – und damit des geschäftsführenden Gesellschafters – , indem sie – meistens mit einem minimalen Stammkapital ausgestattet – die in der Kommanditgesellschaft vorgesehene Stelle der unbeschränkt haftenden Teilhaberin ausfüllt. Dadurch können die am Unternehmen beteiligten natürlichen Personen die Rechtsstellung eines Kommanditärs (in Deutschland „Kommanditisten“) einnehmen und ihre persönliche Haftung begrenzen. Die GmbH ist nicht die Rechtsträgerin, welche die Gesellschaftsform „GmbH & Co. KG“ kennzeichnet.

2. Würde man in der Schweiz, in Anlehnung an die Praxis der Mehrzahl der umliegenden

Länder (Deutschland, Österreich, Frankreich, nicht aber Italien), die GmbH & Co. KG einführen, würde sich das Benennungsproblem ernsthaft stellen, denn der Ausdruck „GmbH & Co. KG“ ist in der Schweiz bei jenen, die nicht Geschäftsbeziehungen, vor allem mit Deutschland, pflegen, so gut wie unbekannt. Die Bezeichnung ist auch aus sich selbst heraus schwer verständlich, weil in der Schweiz die Abkürzung „KG“ (für Kommanditgesellschaft) nicht gebräuchlich und noch weniger allgemein bekannt ist.

425.22 Rechtliche Komplexität

Die ursprünglich auch in Deutschland laut gewordenen Einwendungen, welche die Komplexität und auch die Widersprüchlichkeit der Rechtsformenkombination „GmbH und KG“ hervorhoben, sind aus Schweizer Sicht ernster zu nehmen. Denn in der Schweiz ist das Misstrauen gegenüber juristischen Konstruktionen grösser, und dem Gebot einer einfachen Regelung wird grösseres Gewicht beigemessen als in Deutschland. Man legt zu Recht Wert auf Allgemeinverständlichkeit der Gesetze. Es ist nun von vornherein ein schwieriges Unterfangen, dem juristischen Laien zu erklären, wie in einer Kommanditgesellschaft der vom Gesetz zwingend vorgeschriebene unbeschränkt haftende Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein soll. Nicht nur das: Auch die rechtsdogmatisch saubere Herleitung der Geschäftsführungsbefugnis in einer GmbH & Co. KG ist ein juristischer