Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht
HGB. Vor allem die erzwungene Publizität für die GmbH wird in Deutschland als belastend empfunden und kann Anlass zum Ausweichen auf die GmbH & Co. KG geben. Inzwischen hält aber die EU-Richtlinie vom 8. November 1990 (ABl. Nr. L 317 vom 16. November 1990, 60) auch Deutschland dazu an, die Rechnungs- und Offenlegungsvorschriften der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co. KG anwendbar zu erklären.
424 Die steuerlichen Aspekte in Deutschland und in der Schweiz 424.1 Weitgehender Wegfall der steuerlichen Doppelbelastung in Deutschland
In Deutschland ist seit der Körperschaftsteuerreform von 1977 die doppelte steuerliche Belastung der in Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne durch das Anrechnungsverfahren im wesentlichen beseitigt worden. Die GmbH & Co. KG ist daher nicht mehr ein Vehikel zur Vermeidung der doppelten steuerlichen Belastung, und es ist nicht möglich, die Popularität der GmbH & Co. KG in Deutschland mit diesem früheren, seit mehr als 20 Jahren verschwundenen steuerlichen Vorteil zu begründen. In Deutschland ist übrigens auf den 1. Januar 1997 die Vermögenssteuer der natürlichen Personen aufgehoben worden, so dass auch der entsprechende, nach 1977 teilweise noch weiterbestehende Steuervorteil der GmbH & Co. KG heute nicht mehr ins Gewicht fällt.
424.2 Steuerliche Doppelbelastung in der Schweiz
In der Schweiz dagegen gilt die steuerliche Doppelbelastung der in einer Kapitalgesellschaft erzielten Unternehmensgewinne nach wie vor. Hier würde sich von selbst ergeben, dass die Doppelbelastung die Unternehmensgewinne, die in einer in der Schweiz in analoger Form eingeführten GmbH & Co. KG erzielt würden, nicht betreffen würde. Die Personengesellschafter würden mit ihren Anteilen an den Einkünften und am Vermögen der das Unternehmen tragenden Kommanditgesellschaft direkt zur persönlichen Einkommens- und Vermögenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben herangezogen; die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als solche ist keine steuerpflichtige Person und bezahlt keine direkten Steuern. Damit entfiele die doppelte Belastung durch die Gewinnsteuer auf der Ebene der juristischen Person, durch die Verrechnungssteuer bei der Ausschüttung und durch die Einkommenssteuer auf der Dividende – erfasst als Vermögensertrag auf der Ebene der Anteilsinhaber.
425 Die Frage der Einführung der GmbH & Co. KG 425.1 Notwendigkeit einer Gesetzesänderung
Es ist offensichtlich, dass die „GmbH & Co. KG“ in der Schweiz nur durch eine Gesetzesänderung, d.h. die Aufhebung oder Einschränkung von Art. 594 Abs. 2 OR verwirklicht werden könnte. Man müsste die dort festgeschriebene, zwingende Anforderung, dass unbeschränkt haftende Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft nur natürliche Personen sein können, streichen.
425.2 Nachteile der „GmbH & Co. KG“
Unter den Nachteilen der GmbH & Co. KG ist u.E. weniger deren öfters angeführte relativ schlechte Reputation massgeblich, die sich aufgrund der beschränkten Haftung ergibt, denn auch die Kapitalgesellschaften arbeiten mit einer effektiv sehr bescheidenen Minimalanforderung an die Kapitalaufbringung (nach geltendem Recht für die GmbH: 20’000 Franken, wovon 10’000 Franken aufzubringen sind, nach dem Reformvorschlag 40’000