Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 290Fedlex · Ergebnisbericht
einer Versicherung) Rücksicht nehmen kann, sachfremd und ruft Skepsis hervor. Abs. 2 ist deshalb zu streichen.
Organisationen / organisations / organizzazione
FRI: Le texte de l'article 52 nous laisse perplexe, dès lors qu'il semble autoriser
l'augmentation de l'indemnité, selon les circonstances, au-delà du dommage proprement dit. Nous émettons les plus grandes réserves sur cet article qui pourrait être source de dérives jurisprudentielles telles que le versement d'indemnités à caractère punitif.
SAV: Bei der Bemessung der Ersatzleistung sind nach Auffassung des SAV
Haftpflicht und Versicherungsdeckung dogmatisch voneinander zu trennen. Es soll nicht der Grundsatz gelten: „L’assurance crée le risque.“ Nicht bestritten werden kann allerdings, dass schon heute in der Judikatur in einzelnen haftpflichtrechtlichen Entscheiden aus rechtspolitischen Gründen eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ anzutreffen ist. Deren Kodifizierung in Art. 52 Abs. 2 VE erscheint entbehrlich.
SBV: Zu Abs. 2: Bisher durften die Gerichte bei der Schadenbemessung nicht
darauf abstellen, ob zur Schadendeckung eine Versicherung bestand. Neu soll das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und den Umstand, ob zur Schadendeckung eine Versicherung belangt werden kann, mitberücksichtigen.
Wir vertreten die Ansicht, dass die Gerichte grundsätzlich den objektiv entstandenen Schaden zu beurteilen haben und dass bei der Bemessung des Schadens nicht darauf abgestellt werden darf, ob ein Versicherer den Schaden zu begleichen hat. Die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte bei einer Schadendeckung durch eine Versicherung dazu neigen, die Entschädigungen höher anzusetzen. Damit tritt die von uns eingangs erwähnte negative Ausweitung des Haftpflichtrechts, wie sie in den USA festzustellen ist, ein.
Wir beantragen, Art. 52 Abs. 2 ersatzlos zu streichen.
SBVer: Diese Bestimmung, wonach ausnahmsweise den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen der Beteiligten Rechnung zu tragen sei (Praxis des „Deep Pocket“), sollte gestrichen werden. Schon die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum geltenden Recht entwickelt sich in diese Richtung. Das ist nicht unproblematisch, weil der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragbarkeit in die fallweise Praxis der Gerichte nur ungenügend oder gar nicht einfliesst. Somit wäre diesem Vorschlag zweierlei vorzuwerfen:
- Er ist überflüssig, da er etwas postuliert, was die heutige Praxis schon kennt, und
- er ist fragwürdig, weil er durch die ausdrückliche Positivierung dieser Praxis einen neuen „Schub“ geben könnte.
SVR: L'al. 2, prévoyant que le juge peut a titre exceptionnel, tenir compte
dans l'étendue de la réparation du dommage de la situation économique des parties, notamment du fait qu'elles sont couvertes ou non par une assurance, va dans le sens d'un plus grand pouvoir d'appréciation du juge. Toutefois, on peut se demander si le texte proposé n'est pas trop large. En particulier, s'agissant d'une disposition a