Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Überhaupt ist Art. 51a VE entbehrlich, kann durchaus in Art. 52 VE über die Bemessung der Ersatzleistung aufgehen („Würdigung aller
Umstände“) und sollte deshalb gestrichen werden.Vgl. Art. 51
Uni GE: La prise en considération nécessaire de la faute additionnelle risque d'aboutir à un fractionnement de la responsabilité, la réparation intégrale n'étant accordée qu'en cas de faute additionnelle. Cela signifie qu'en l'absence de faute additionnelle, le préjudice risque de n'être pas pleinement réparé (cf. ad art. 52 AP).
Proposition: remplacer „il sera pris en compte comme faute additionnelle“ par „il pourra être pris en considération ...“.
341.26 Art. 52
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ist es notwendig, dass die Aufzählung der Herabsetzungsgründe (Art. 52 Abs. 1 VE) zwar nicht abschliessend aber doch umfassender ausgestaltet wird. Aus Sicht der Gesundheitsdirektion sind insbesondere die Einwilligung des Opfers und die konstitutionelle Prädisposition ausdrücklich zu erwähnen. Gerade in bezug auf den letztgenannten Herabsetzungsgrund ist in der Lehre strittig, ob dieser überhaupt berücksichtigt werden darf, da er vom Geschädigten nicht zu vertreten bzw. nicht verschuldet worden ist. Da die konstitutionelle Prädisposition nicht unter das (Selbst-) Verschulden subsumiert werden kann, bietet Art. 52 VE keinen Anknüpfungspunkt zur Berücksichtigung der konstitutionellen Prädisposition. Die Verfasser des Vorentwurfs sind aber klar der Ansicht, dass die konstitutionelle Prädisposition als Herabsetzungsgrund zu berücksichtigen ist (erläuternder Bericht, S. 154 f. und 168). Ebenso schliesst der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 VE eine Berücksichtigung von Herabsetzungsgründen aus, die ausserhalb der Sphären beider Parteien liegen. Nach der vorgeschlagenen Formulierung sind nur Herabsetzungsgründe zu beachten, „welche je der haftpflichtigen und der geschädigten Person zuzurechnen sind“.
Die nach Art. 52 Abs. 1 VE zu berücksichtigenden Herabsetzungsgründe sind umfassender zu umschreiben, Insbesondere sind Herabsetzungsgründe zu erwähnen, die nicht im Verschulden einer beteiligten Person und ausserhalb der Sphären beider Parteien liegen.
Die von der geschädigten Person zu treffenden Schadenverhütungs- und verminderungsmassnahmen sind bei der Schadenersatzbemessung als Herabsetzungsgründe zu berücksichtigen, wenn sie entgegen der bestehenden Pflicht nicht getroffen wurden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 VE lässt aber ausschliesslich die gegenteilige Berücksichtigung zu, nämlich eine Hinzurechnung der Kosten für die zur Schadenabwehr oder -minderung bereits getroffenen Massnahmen. Diese Kosten sind aber nach Art. 45f Abs. 1 VE bereits in der Schadensberechnung enthalten und deshalb bei der Schadenersatzbemessung nicht erneut (und schon gar nicht als Herabsetzungsgründe) zu berücksichtigen. Hingegen soll der Schadenersatz herabgesetzt werden, wenn die geschädigte Person derartige Massnahmen schuldhaft nicht ergriffen hat.