Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 288Fedlex · Ergebnisbericht

Der letzte Teilsatz von Art. 52 Abs. 1 VE ist daher wie folgt zu ändern: „... sowie die von der geschädigten Person zur Schadensabwehr oder -minderung nicht getroffenen Massnahmen“.

Die Formulierung von Art. 52 Abs. 2 VE ist zu belassen. Insbesondere ist von der Regelung in verschiedenen Spezialgesetzen Abstand zu nehmen, dass allein ein ungewöhnlich hohes Einkommen des Opfers einen Herabsetzungsgrund darstellen kann. Aus sozialen Überlegungen soll dieser Herabsetzungsgrund aber von Bedeutung sein, wenn die haftpflichtige Person durch die Leistung des Ersatzes in finanzielle Schwierigkeiten geriete. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sollen daher umfassend berücksichtigt werden.

SG: Auch die Einwilligung des Opfers und die konstitutionelle Prädisposition können dem Geschädigten entgegengehalten werden (Bericht, 154). Dies ergibt sich nicht ohne weiteres aus dieser Bestimmung. Art. 52 Abs. 1 ist aus Gründen der Rechtssicherheit wie folgt anzupassen:

„1... zuzurechnen sind, die Einwilligung des Opfers, die konstitutionelle Prädisposition sowie die von der geschädigten Person zur Schadensabwehr oder –minderung getroffenen Massnahmen.“

Der eigentliche Umweltschaden ist in aller Regel nicht versicherbar. Die Anwendung von Art. 52 Abs. 2 würde deshalb regelmässig zur Festsetzung niedriger Ersatzleistungen führen. Würden zudem bei der Festsetzung der Höhe des geschuldeten Schadenersatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im Zivilverfahren (Schadenverursacher/ Gemeinwesen) berücksichtigt, wäre eine weitere Herabsetzung die Folge. Damit wäre die Wirkung der grundsätzlich begrüssenswerten Neuerung von Art. 45d bereits im Ansatz geschwächt.

TG: Gemäss Abs. 2 kann das Gericht bei der Bemessung der Ersatzleistung ausnahmsweise den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung tragen. Eine solche Regelung drängt sich indessen nicht auf, zumal das Gericht bei der Bemessung der Ersatzleistung gemäss Abs. 1 bereits einen erheblichen Ermessensspielraum hat. Dieses Ermessen wird erfahrungsgemäss schon heute, wo ein geringerer Spielraum besteht, zu Lasten eines finanziell potenten Haftpflichtigen (z.B. Staat oder Versicherungsgesellschaft) ausgeschöpft.

TI: Nell'ambito della commisurazione del risarcimento, l'art. 52 cpv. 2 AP, formulato il principio generale (cpv. 1), indica che, in via eccezionale, il giudice può tenere conto anche della situazione economica di entrambe le parti (momento già considerato, ma limitatamente alla sola persona responsabile, dall'art. 44 cpv. 2 CO), facendo esplicito riferimento al fatto che esse siano o no provviste di copertura assicurativa. AI proposito sorgono perplessità non sulla sostanza della norma, ma sull'opportunità di menzionare nel testo di legge tale caso particolare, ossia l'esistenza di copertura assicurativa, pur ammettendo l'importanza di tale elemento di valutazione nell'ambito di questa facoltà del giudice.

VD: La fixation de la réparation par le juge en fonction de la situation économique des parties compromet la sécurité (prévisibilité) du droit, de sorte que son application doit rester exceptionnelle. Il faudrait par ailleurs préciser que l'indemnité ne peut être que diminuée et non augmentée, la notion