Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 301Fedlex · Ergebnisbericht

Das KSK empfiehlt deshalb, die drei Versicherungsarten begrifflich klar voneinander zu unterscheiden. Wahrscheinlich muss man die drei Begriffe gesetzlich definieren. In den einzelnen Artikeln müssen sodann die jeweiligen Begriffe für die konkreten Versicherer gebraucht werden und es darf unter keinen Umständen generell von „Versicherer“ gesprochen werden.

SAV: Der SAV begrüsst, dass das Verhältnis zwischen Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht im Obligationenrecht geregelt wird. Allerdings muss Art. 54 Abs. 1 VE sowohl in der deutschen als auch in der französischen Fassung als verunglückt bezeichnet werden, geht es doch weniger um die Begünstigten als um den Anspruchsberechtigten.

Um die Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, wäre es ausreichend gewesen, in Art. 54 VE ausschliesslich das Subrogationsprinzip zu verankern, da die geschädigte Person, die auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche bereits deswegen nicht mehr geltend machen kann.

SVV: In zehn Artikeln regelt der Vorentwurf das Verhältnis zwischen Haftpflicht- und Privatversicherung. Dabei geht es um eine Harmonisierung und Koordination der verschiedenen Regelungen des VVG und des OR. Der Vorschlag lehnt an Normen des SVG an, denen bereits heute Allgemeingültigkeit zukommt.

Der vorgeschlagene Text äussert sich über das Verhältnis zur Schadenversicherung, zur Haftpflichtversicherung sowie zur Summenversicherung. Obgleich einige Artikel einen stark versicherungsspezifischen Charakter aufweisen und ebenso im VVG geregelt werden könnten, ist diesem Konzept grundsätzlich zuzustimmen, denn umgekehrt würden OR-spezifische Haftungsregeln Einzug ins VVG finden.

Während Art. 72 VVG, der im Bereich der Schadensversicherung heute dem gleichen Zweck dient, dadurch überflüssig und folglich zur reinen Verweisnorm würde, lässt der Vorentwurf die Bestimmung bei der Summenversicherung in Art. 96 VVG stehen.

Im Rahmen der Prämienzahlung durch den Haftpflichtigen sieht Art. 54i VE-OR allerdings auch in diesem Bereich eine Einschränkung vor, indem das Prinzip der Anrechnung zur Anwendung gelangen soll.

Die Art. 54 bis 54b VE-OR regeln das Verhältnis der Haftpflicht zur Schadensversicherung und sollen Art. 72 VVG ersetzen.

Im Gegensatz zu Art. 72 VVG, wo die Subrogation nur die unerlaubten Handlungen umfasst, plant der VE in Art. 54 Abs. 2 dem Schadenversicherer eine volle Subrogation einzuräumen, wie sie heute schon dem Sozialversicherer zusteht.

Damit realisiert der VE eine angemessene Lösung. Die heutige Lösung führt zu verschiedenen Komplikationen in der Praxis und wirkt sich auch negativ auf die Produktentwicklung aus, in dem dort oft Subsidärklauseln zu finden sind, die den beschränkten Regressmöglichkeiten vorbeugen sollen.

Durch den beschränkten Regress des Versicherers wird der Haftpflichtige resp. sein Versicherer beim Bestehen einer vom Geschädigten finanzierten Versicherung unter Umständen entlastet, was kaum sachgerecht ist. Da der Sachversicherer nicht aus Haftpflicht, sondern aus Vertrag ein-