Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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stehen muss, rechtfertigt sich auch die volle Subrogation in die Rechte des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen, unabhängig vom Haftungsgrund.
Uni GE: On peut se demander si l'imputation des prestations reçues de l'assu-
reur, qui supprime la solidarité avec le responsable, ne risque pas de compliquer l'indemnisation du lésé.
Alinéa 2: ne conviendrait-il pas de réserver le droit préférentiel du lésé?
341.33 Art. 54a
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: In Bezug auf das Verhältnis zwischen Haftpflicht und Versicherung ist von
der in Art. 54a VE vorgesehenen Erweiterung des Rückgriffsrechts Abstand zu nehmen. Zweck eines Versicherungsabschlusses ist es gerade, das charakteristische Risiko abzusichern. Die Höhe dieses charakteristischen Risikos bestimmt die Kosten des Versicherungsschutzes (Versicherungsprämien) mit. Es ist daher nicht konsequent, den Rückgriff des Versicherers auf die haftpflichtige Person nach Massgabe der Intensität des charakteristischen Risikos zuzulassen (Art. 54a Abs. 1 VE). Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass charakteristische Risiken nicht versicherbar sind.
Sinnvoll ist indessen, auch für verschuldensunabhängige (kausal) haftpflichtige Personen den Rückgriff nach Art. 54a Abs. 1 VE zuzulassen, wenn neben der Verwirklichung des charakteristischen Risikos ein zusätzliches Verschulden zur Schädigung geführt hat.
TG: Vgl. zu Art. 53.
VD: Le Conseil d'Etat salue la généralisation de l'action directe contre l'assu-
reur RC. Il tient toutefois à préciser qu'il faudra probablement compter avec une augmentation des primes d'assurances.
VS: Cf. ad art. 52.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Die Vereinheitlichung der Bestimmungen über Subrogation, Quotenvor-
recht und Regress ist zu begrüssen.
Organisationen / organisations / organizzazioni
KSK: Zu Abs. 1: Neu sieht der Entwurf vor, dass der Schadensversicherer auf
alle haftpflichtigen Personen Rückgriff nehmen kann. Das KSK begrüsst die Ausweitung des Rückgriffs auf Personen, die aufgrund einer Kausalhaftung haften. Für die Krankenversicherer ist dies besonders wichtig, weil gewisse Spitäler einer Kausalhaftung unterliegen.
Der Entwurf sieht vor, dass der Rückgriff nach den Bestimmungen über die Haftungskonkurrenz (Art. 53c VE) ausgeübt wird: Dementsprechend haften die haftpflichtigen Personen gegenüber dem Schadensversicherer nicht mehr solidarisch. Somit muss der Schadensversicherer seine