Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte (Art. 35 § 2 CIV). Die Haftungslimite beträgt 40 RE/kg bzw. 600 RE/Gepäckstück bei nachgewiesenem und 10 RE/kg bzw. 150 RE/Gepäckstück bei nicht nachgewiesenem Schaden (Art. 38 § 1 CIV). Für Verspätung des Reisegepäcks haftet das EVU bis max. 0.4 RE/kg bzw. 7 RE/Gepäckstück bei nachgewiesenem und 0.07 RE/kg bzw. 1.4 RE/Gepäckstück bei nicht nachgewiesenem Schaden, und zwar immer für höchstens 14 Tage (Art. 40 § 1 CIV).
Frachtgut: Das EVU haftet für Verlust, Beschädigung und Verspätung des Gutes kausal, kann sich jedoch durch den Nachweis befreien, dass der Schaden auf ein Selbstverschulden des Geschädigten, besondere Mängel des Gutes oder auf Umständen zurückzuführen ist, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte (Art. 36 § 2 CIM). Ferner kann sich das EVU auf die sog. privilegierten Haftbefreiungsgründe wie Beförderung in offenem Wagen, Verpackungsmängel, Verlad durch Absender oder Auslad durch Empfänger etc. berufen (Art. 36 § 3 CIM). Für Sachschäden beträgt die Haftungslimite 17 RE/kg (Art. 40 ff. CIM), für Sachschäden das Vierfache der Fracht (Art. 43 CIM).
Im internationalen Transportrecht gilt künftig:
Voraussichtlich per 2004 tritt ein neues COTIF in Kraft. Die oben dargestellten Haftungsgrundsätze bleiben die gleichen, wobei die Haftungslimiten jedoch angemessen angehoben werden. Im Personenverkehr wird neu eine Haftung für Nichteinhaltung des Fahrplans bis zur Limite der Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten eingeführt (Art. 32 neue CIV), analog zu Art. 4 TV.
Neu sind ferner die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV)" und die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI)".
Wagen: Gemäss Art. 4 CUV haftet das (benutzende) EVU für Schäden am Wagen (P-Wagen und bahneigene Wagen), sofern es nicht sein Nichtverschulden beweist. Für vom Wagen verursachte Schäden haftet gemäss Art. 7 CUV der Wageneigentümer (Halter), wenn ihn ein Verschulden trifft. Diese Haftungsregelungen sind nicht zwingend.
Infrastrukturbetreiber: Der IB gilt gegenüber Reisenden und Frachtkunden als Hilfsperson des EVU (Art. 51 CIV 1999 und Art. 40 CIM 1999). Gemäss Art. 8 und 9 CUI haften IB und EVU unter sich grundsätzlich kausal und unbeschränkt; durch "Prozessvereinbarung" können sie jedoch auch eine abweichende Regelung treffen (Art. 20 CUI).
Zwischenergebnis:
Das nationale wie internationale Eisenbahntransportrecht trifft im Verhältnis Eisenbahnverkehrsunternehmen - Kunde - weitere Vertragspartner (andere Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Wageneigentümer/Halter/Einsteller) spezifische Haftungsregelungen, und zwar sowohl hinsichtlich Haftungsgrund wie Haftungslimiten. Diese spezifischen Regelungen finden ihre Rechtfertigung darin, dass die Eisenbahn ein Massenbeförderungsmittel ist und ihr Risiko in Grenzen gehalten werden muss. Aus diesem Grund verfügen auch andere nationale Trans-