Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Schadenersatz für Sachschaden nur bei Verschulden der Bahn zu leisten ist (Art. 8 und 11 EHG).

Antrag: Genugtuung und Schadenersatz für Sachschaden ist nur bei Verschulden der Bahn zu leisten.

365.05 Transportgesetz vom 4. Oktober 1985104 (TG) Loi fédérale du 4 octobre 1985105 sur le transport public (LTP) Legge federale del 4 ottobre 1985106 sul trasporto pubblico (LTP)

365.05.1 Art. 19 Abs. 2 und 3, Art. 23 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 Art. 19, 2e et 3e al., art. 23, 2eal., et art. 39, 2 al. Art. 19 cpv. 2 e 3, 23 cpv. 2 e 39 cpv. 2

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SVS: Dem Transportgesetz (TG; Erläuternder Bericht S. 366 ff., VE 705) unter-

stehen beim Transport von Personen, Gepäck und Gütern auch die Schifffahrtsunternehmen. Wir erachten die vorgeschlagenen Neufassungen der Art. 19 (Angleichung an VE Art. 48/48a), 23 (Aufhebung des Abs. 2, weil VE Art. 47a genügt) betreffend Haftung für das Handgepäck der Passagiere als sinnvoll. Konsequenterweise ist Art. 39, Abs. 2 TG zu streichen, da er eine Parallelbestimmung zum wegfallenden Art. 23, Abs. 2 TG darstellt.

VöV: Zum Transportrecht gibt es unter dem Blickwinkel des nationalen und in-

ternationalen Transportrechts folgendes zu bemerken:

Im nationalen Recht gilt:

Handgepäck: Im Zusammenhang mit einem Unfall haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) für Verlust und Beschädigung des Handgepäcks kausal und unbeschränkt (Art. 11 Abs. 1 EHG und Art. 19 Abs. 2 TG). Unabhängig von einem Unfall haftet das EVU unbeschränkt, jedoch nur bei nachgewiesenem Verschulden (Art. 11 Abs. 2 EHG und Art. 19 Abs. 2 TG). Anderseits haftet der Reisende für allen Schaden, der durch das Handgepäck entsteht, soweit er nicht ein Verschulden des EVU oder von Dritten oder Umstände nachweist, die er nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte (Art. 19 Abs. 3 TG).

Reisegepäck: Das EVU haftet für Verlust, Beschädigung und Verspätung von Reisegepäck kausal, kann sich jedoch durch den Nachweis befreien, dass der Schaden auf ein Selbstverschulden des Geschädigten oder auf Umständen zurückzuführen ist, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte (Art. 23 TG); ferner kann es sich auf die sog. privilegierten Haftbefreiungsgründe wie Natur des Reisegepäcks, mangelnde Verpackung etc. berufen (Art. 23 Abs. 3 TG i.V. mit Art. 16 TV). Die Haftungslimite für den Sachschaden beträgt 1'000 CHF/Gepäckstück bzw. 10'000 CHF/Sendung (Art. 12 TV), für den Verspätungsschaden 30 CHF/24 h für höchstens 14 Tage (Art. 15 TV).

104 SR 742.40

105 RS 742.40

106 RS 742.40