Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Frachtgut: Das EVU haftet für Verlust, Beschädigung und Verspätung von Frachtgut kausal, kann sich jedoch durch den Nachweis befreien, dass der Schaden auf ein Selbstverschulden des Geschädigten oder auf Umständen zurückzuführen ist, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte (Art. 39 TG); ferner kann es sich auf die sog. privilegierten Haftbefreiungsgründe wie Beförderung in offenem Wagen, Verlad durch Absender, Verpackungsmängel etc. berufen (Art. 39 Abs. 3 TG i.V. mit Art. 40 TV). Die Haftungslimite für Sachschaden beträgt 150 CHF/kg (Art. 34 TV), für Verspätungsschaden 2000 CHF/Wagen bzw. 500 CHF/Sendung (Art. 39 TV).
P-Wagen: Gemäss Art. 27 TG regeln die EVU P-Wagenschäden einheitlich. Dies geschieht im UIC-Merkblatt 433, wonach für Schäden am Wagen das benutzende EVU haftet, sofern es nicht beweist: Nichtverschulden der Eisenbahn; oder Umstände, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte; oder Drittverschulden; oder Verschulden des Einstellers, oder mangelnde Instandhaltung durch den Einsteller (Art. 17.1). Für vom Wagen verursachte Schäden haftet die Eisenbahn, was der Einsteller mit einer jährlichen Pauschale von 24 ECU abgilt (Art. 23).
Infrastrukturbetreiber: Gemäss Art. 25 EHG haftet gegenüber dem Geschädigten ausschliesslich das EVU, wobei ihm der Rückgriff gegenüber dem Infrastrukturbetreiber (IB) unbenommen bleibt.
Im internationalen Transportrecht gilt:
Personenschäden: Das EVU haftet für Personenschäden grundsätzlich kausal. Es kann sich jedoch durch den Nachweis befreien, dass der Unfall durch ausserhalb des Betriebes liegende Umstände, durch Selbstverschulden oder durch Drittverschulden verursacht wurde (Art. 26 § 2 C1V). Betragsmässig besteht eine minimale Haftung von 70'000 RE; sieht jedoch das nationale Recht eine höhere oder - wie das schweizerische Recht - eine unbegrenzte Haftung vor, gilt diese (Art. 30 § 2 CIV). Die Haftung erstreckt sich auch auf das Ein- und Aussteigen (Art. 26 § 1 Abs. 1 CIV), in der - u.E. richtigen - Meinung, dass sich auch bei diesen Vorgängen die charakteristische Betriebsgefahr des EVU manifestiert; soweit auf Seiten Infrastruktur ein Werkmangel vorliegt, kann das EVU selbstverständlich Rückgriff auf den Infrastrukturbetreiber nehmen.
Handgepäck. Im Zusammenhang mit einem Unfall haftet das EVU für Verlust und Beschädigung des Handgepäcks kausal; die Haftungsbefreiungsgründe sind diesselben wie bei der Haftung für Personenschäden (Art. 26 § 1 CIV) und die Haftungslimite beträgt 700 RE (Art. 31 CIV). Unabhängig von einem Unfall haftet das EVU nur bei Verschulden (Art. 47 § 2 CIV), und zwar - da eine Haftungslimite in der CIV fehlt - grundsätzlich unbeschränkt. Anderseits haftet der Reisende für allen durch das Handgepäck verursachten Schaden, soweit er nicht ein Verschulden des EVU oder von Dritten oder Umstände nachweist, die er nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte (Art. 15 § 6 CIV).
Reisegepäck., Das EVU haftet für Verlust, Beschädigung und Verspätung des Reisegepäcks kausal, kann sich jedoch durch den Nachweis befreien, dass der Schaden auf ein Selbstverschulden des Geschädigten, besondere Mängel des Reisegepäcks oder auf Umstände zurückzuführen ist,