Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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portrechte sowie das internationale Luft- See-, Binnenschifffahrts- und Strassentransportrecht über gleiche oder vergleichbare spezielle Haftungsregelungen.
Zur Aufhebung von Art. 19 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 TG:
Wie oben dargestellt, begründet Artikel 19 Absatz 2 TG (Handgepäck) im Zusammenhang mit einem Unfall eine kausale, im übrigen jedoch eine Verschuldenshaftung des EVU.
Die Aufhebung dieser Bestimmung führt integral zu einer kausalen Haftung des EVU (Art. 50 HPG), mithin also zu einer spürbaren Haftungsverschärfung. Überdies schafft die Aufhebung eine unverständliche Inkongruenz zum internationalen Eisenbahntransportrecht.
Wie oben dargestellt, begründet Artikel 19 Absatz 3 TG (Handgepäck) eine kausale Haftung des Reisenden, versehen mit klar umschriebenen Entlastungsgründen.
Deren Aufhebung führt im Normalfall zu einer blossen Verschuldenshaftung (Art. 48/48a HPG) und bei Urteilsunfähigkeit des Reisenden (z.B Kinder, Greise, Alkohol- und Drogenabhängige) gar zu einem gänzlich "haftungslosen" Zustand. Die damit verbundene Risikoverschiebung zu Lasten des EVU ist nicht gerechtfertigt und schafft wiederum eine unverständliche Inkongruenz zum internationalen Eisenbahntransportrecht (Art. 15 § 6 CIV).
Wie oben dargestellt, begründet Artikel 23 Absatz 2 TG (Reisegepäck) eine kausale Haftung des EVU für Verlust, Beschädigung und Verspätung des Reisegepäcks; das EVU kann sich jedoch durch den Nachweis befreien, dass der Schaden auf ein Selbstverschulden des Geschädigten oder auf Umstände zurückzuführen ist, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
Die Aufhebung dieser Bestimmung begründet eine Gefährdungshaftung des EVU gemäss Art. 50 HPG, mit Entlastungsmöglichkeit gemäss Art. 47a HPG bei höherer Gewalt oder bei kausalitätsunterbrechendem Verhalten des Geschädigten bzw. Dritter. Dieser Neuerung ist aus folgenden Gründen zu opponieren:
- Anstelle des Begriffs der "höheren Gewalt' hat das internationale (Transport)recht die präzise Umschreibung "Umstände, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte" entwickelt (vgl. z.B. Art. 15 § 6 CIV, Art. 35 § 2 CIV und Art. 36 § 2 CIM). Diese Definition wurde vom schweizerischen Transportrecht mit Absicht und zu Recht in die Art. 23 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 TG übernommen. Art. 47a HPG stellt demgegenüber ein Rückschritt dar, weil der Begriff der höheren Gewalt unscharf ist und insbesondere das Streikrisiko nicht klar zuordnen kann.
- Die Einführung einer Gefährdungshaftung nach dem Muster von Art. 50 HPG schafft wiederum eine unverständliche Inkongruenz zum internationalen Transportrecht (Art. 35 CIV).
Hinsichtlich der Haftung für Frachtgut (Art. 39 Abs. 2 TG) gelten die genau gleichen Überlegungen wie für Reisegepäck. Die Inkongruenz zum internationalen Transportrecht betrifft hier Art. 36 CIM.