Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Anhang

Vernehmlassungsverfahren ¸ber die Vorentw¸rfe (VE) zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zum Schweizerischen Jugendstrafverfahren

Fragenkatalog

Die Vernehmlassungsteilnehmer werden gebeten, sich vor allem zu den folgenden Fragen zu ‰ussern; es steht ihnen aber selbstverst‰ndlich frei, diese nur teilweise zu beantworten oder noch zu anderen als den hier genannten Themen Stellung zu nehmen.

A - Vorentwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung

1. Grunds‰tzliches

1.1 Halten Sie es f¸r richtig, dass der VE auf dem Staatsanwaltschaftsmodell auf-

gebaut wird (Begleitbericht Ziff. 142)?

1.2 Oder ziehen Sie die Alternative eines Untersuchungsrichtermodells vor, und

wenn ja, welche (Begleitbericht Ziff. 143)?

1.3 Halten Sie es f¸r sinnvoll, einen Raster f¸r die von Bund und Kantonen zu

schaffenden Strafbehˆrden vorzusehen, wie er in Art. 13-27 vorgeschlagen wird (Begleitbericht Ziff. 221)?

1.4 Wie ‰ussern Sie sich zum vorgeschlagenen Zwangsmassnahmengericht (Art.

22)?

1.5 Ist die Regelung des Einzelgerichts vertretbar, vor allem die vorgeschlagene

Strafkompetenz bis drei Jahre Freiheitsstrafe?

1.6 Wie stellen Sie sich zur vorgesehenen Beschwerdeinstanz (Art. 26)?

1.7 Wie stellen Sie sich zu den Alternativvorschl‰gen der Expertenkommission

ÑOpferhilfegesetzì zu den opferbezogenen Bestimmungen des Vorentwurfs (separater Zwischenbericht dieser Kommission)?

2. Parteien, Vertretung und Verteidigung

2.1 Halten Sie es f¸r richtig, f¸r die Angeschuldigten in der Strafprozessordnung

f¸r alle Stufen den Begriff des Beschuldigten (in der deutschen Fassung in der geschlechtsneutralen Mehrzahl) zu verwenden (Vgl. Vorbemerkungen zu Ziff. 232)?

2.2 Sind Sie damit einverstanden, die Gesch‰digten nur dann als Partei im Straf-

verfahren zuzulassen, wenn sie sich ausdr¸cklich als Privatkl‰ger konstituieren (Art. 125-128)?

2.3 Ist es sinnvoll, eine notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung) aus den in

Art. 136 erw‰hnten Gr¸nden anzuordnen?

2.4 Soll die Verteidigung grunds‰tzlich vom Beginn des Strafverfahrens an t‰tig

werden und schon w‰hrend der ersten Einvernahme anwesend sein und mit den Beschuldigten frei verkehren kˆnnen (Art. 168 Abs. 2 und 3; 236)?