Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 104Fedlex · Ergebnisbericht
24. Achtes Kapitel: Kosten (Art. 52-54)
Nach Meinung einiger Vernehmlassungsteilnehmer sollten die Verfahrenskosten (Art. 52) prim‰r zu Lasten der verurteilten Jugendlichen und/oder deren Eltern gehen, w‰hrend der Staat nur subsidi‰r belastet werden sollte995. Gegebenenfalls sollten die Kosten zu Lasten des Kantons gehen, in dem die Verurteilung erfolgt oder in dem das Verfahren erˆffnet worden sei, und nicht zu Lasten des Wohnsitzkantons der Jugendlichen996.
Die Vollzugskosten (Art. 53) sollten keinesfalls den Jugendlichen auferlegt werden; vielmehr sollten deren eigene Mittel in erster Linie f¸r die Ausbildung eingesetzt werden997. Die Eltern hingegen sollten zu einer Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden; daher wird vorgeschlagen, genauer anzugeben, was unter "Unterst¸tzungspflichten" (Abs. 1) zu verstehen ist, oder vorzusehen, dass die Beurteilungs- oder die Strafvollzugsbehˆrde den Betrag der Beteiligung der Eltern festlegt (Abs. 4)998. Auch in diesem Zusammenhang wird erneut die Frage aufgeworfen, welchem Kanton die Vollzugskosten auferlegt werden sollen. Ein Kanton ist der Ansicht, die Frage m¸sse durch die Kantone selbst geregelt werden, andere verlangen, dass jener Kanton alle Kosten ¸bernehme, in dem die Verurteilung erfolge999.
25. Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 55-56)
Abgesehen vom (heute nicht mehr realistischen) Wunsch, das Gesetz ¸ber das Schweizerische Jugendstrafverfahren mˆge zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten wie das Bundesgesetz ¸ber das Jugendstrafrecht1000, wurden zu diesem Kapitel keine Bemerkungen angebracht.
995 BE, LU, OW, SO, SG. 996 BS, BE, SG, Lostorf, SVJS. 997 GPS, Uni GE. 998 AG, BE, SG, EKJ, SGV, SVJS. 999 SO bzw. BE, SG. 1000 BL, Lostorf.