Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Der Anbieter muss n‰mlich die Mˆglichkeit haben zu kl‰ren, ob die Ware ¸berhaupt geliefert werden kann, ob die Bonit‰t des Kunden stimmt, ob er bezugsberechtigt ist (Medikamente), oder ob der Abnehmer in der Lage ist, mit dem Produkt richtig umzugehen (Sicherheitsaspekte).
SVV Schliesslich soll die Verˆffentlichung von Tarifen und Preislisten auf elektronischem Weg der traditionellen Versendung von Tarifen gleichgestellt werden (Art. 7 Abs. 2 VE-OR) und neu auch die Pr‰sentation von Waren oder Dienstleistungen mit individualisierten Preisangaben gleich wie Waren in Auslagen als konkrete Antr‰ge behandelt werden (Art. 7 Abs. 3 VE-OR). Abgesehen davon, dass die Unterscheidung von verˆffentlichten Preislisten und die Pr‰sentation von individualisierten Preisangaben unmotiviert und gerade bei Internetangeboten im Einzelfall schwer zu machen ist, erscheint vor allem die Regelung in Abs. 3 wenig praktikabel und auch in rechtsvergleichender Hinsicht hˆchst problematisch zu sein. Alle umliegenden Staaten und auch die EU behandelt eine Pr‰sentation, sei dies im Schaufenster oder im Internet, als eine Einladung zur Offerte. Dies macht auch Sinn, denn andernfalls bleibt ein Anbieter solange an sein Angebot gebunden, bis er dieses als nicht mehr g¸ltig bezeichnet resp. vom Internet entfernt. Im Sinne einer Ann‰herung an die international geltenden Regelungen rechtfertigt sich folglich eine ‹bernahme des europ‰ischen Konzepts. Eink‰ufen virtueller Art (wenn z.B. eine Kamera durch das Gesch‰ft f¸hrt), wie sie im Internet bereits existieren, kann durch eine extensive Auslegung der bestehenden Bestimmungen gen¸gend Rechnung getragen werden
SWICO Die vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Versenden oder Ver-ˆffentlichen von Preisen und der Pr‰sentation von Waren oder Dienstleistungen mit Preisen ist nicht zweckdienlich. Jegliche elektronische Publikation, welche sich nicht an einen bestimmten Adressaten richtet ("Verˆffentlichung"), soll unter die Bestimmung von Abs. 2 fallen. Dies betrifft insbesondere eben auch die "Pr‰sentation" von Waren und Dienstleistungen in einer Electronic Mall. Die vorgesehene Lˆsung unter Abs. 3 w¸rde dazu f¸hren, dass das elektronische Anbieten jeglicher individualisierter Ware oder Dienstleistung praktisch verunmˆglicht w¸rde. So w‰ren z.B. Postings in einer "elektronischen Fundgrube" im Rahmen einer gewerblichen T‰tigkeit (z.B. Garagist, Kleingewerbler oder K¸nstler) oder die oft gebotene Mˆglichkeit, Gattungsware individuell zu konfigurieren, nicht mehr denkbar, da es dem Anbieter nicht zugemutet werden kann, die aktuelle Verf¸gbarkeit systemm‰ssig zu kontrollieren. Anders als bei der urspr¸nglichen Idee der physischen Auslage (deren Verf¸gbarkeit leicht kontrolliert werden kann), muss der elektronische Vertriebsweg nach den Regeln von Abs. 2 beurteilt werden. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die Abgrenzung eines Sachverhaltes der eine "Verˆffentlichung" darstellt zu einem solchen der eine "Pr‰sentation" darstellt, wenig praktikabel und sinnvoll ist, wenn nicht auf ein physisches Element zur¸ckgegriffen werden kann.
swisscom Gem‰ss bisher in der Schweiz herrschender Expertenmeinung gelten pr‰sentierte Waren und Dienstleistungen in Webseiten nicht als rechtlich bindende Angebote. Gem‰ss geltendem OR (Artikel 7 Absatz 3 OR) ist entscheidend, dass der Kunde bei einer ÑAuslageì die Ware unmittelbar wahrnehmen kann und die Mˆglichkeit hat, die Sache unverz¸glich nach dessen Kauf mitzunehmen. Beides ist bei ÑPr‰sentationenì beispielsweise im Internet, via WAP-Technologie oder via Telebusiness nicht der Fall. Deshalb sollten diese F‰lle nicht der ÑAuslageì gem‰ss geltendem Recht gleichgestellt