Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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eingegangenen Bestellungen wurden aufgrund des Lagerbestandes die ersten 143 erf¸llt. Die restlichen K‰ufer erreichten mit einer Sammelklage gegen Buy.com die Bezahlung von $575'00069. Die Lehre geht nicht zuletzt aufgrund dieser Beispiele zutreffend davon aus, dass Pr‰sentationen auf einer Website grunds‰tzlich nur eine invitatio ad offerendum darstellen. Der Anbieter hat also die Mˆglichkeit, ¸ber eine vertragliche Bindung zu entscheiden70. Diese Ansicht ist auch in anderen Rechtsordnungen vorherrschend71. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um ein digitalisiertes Produkt handelt und dieses direkt vom Rechner des Anbieters herunter geladen werden kann72. Zwar ist die Lieferbarkeit hier unproblematisch, doch kˆnnen Fehlanzeigen den Anbieter ebenfalls belasten, wenn er z.B. pro Download Lizenzgeb¸hren an einen Dritten zu entrichtet hat. Eine nachtr‰gliche Ablehnung durch den Anbieter w‰re aber dennoch zwecklos, da eine R¸ckabwicklung praktisch nicht durchf¸hrbar ist. Eine weitere Ausnahme rechtfertigt sich bei Internet- Auktionen, weil es hier nur zu einem Vertragsabschluss mit dem Meistbietenden kommt73.
Trotz dieses unstrittigen, aus dem Vertrauensprinzip und den Wertungen des geltenden Rechts abgeleiteten Ergebnisses sieht der Gesetzgeber Handlungsbedarf und schl‰gt eine ƒnderung des Art. 7 Abs. 2 und 3 OR vor. W‰hrend Abs. 2 lediglich um die ¸berfl¸ssige74 Pr‰zisierung Ñnamentlich in elektronischer Formì erg‰nzt werden soll, gilt nach Abs. 3 VE Ñdie Pr‰sentation, namentlich auf elektronischem Weg, von individualisierten Waren und Dienstleistungen mit Angabe des Preises in der Regel als Antragì. Hier stellt sich zun‰chst die Abgrenzungsfrage zwischen der elektronischen
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http://www.golds.co.uk/articles/articles_ec_conditions_online_business.htm (15.5.2001).
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ROSENTHAL, Projekt Internet, Z¸rich 1997, 324; WEBER, Rechtsfragen (Fn 12), 243; ders., E-Commerce (Fn 12), 314; WEBER/J÷HRI, Vertragsschluss im Internet, in: Weber/Hilty/Auf der Maur (Hrsg.), Gesch‰ftsplattform Internet, Z¸rich 2000, 39, 43. Auch aus Sicht des Marktschutzes bedarf es keiner vertraglichen Bindung des Anbieters: Unlauterer Wettbewerb durch falsche Preisangaben wird bereits durch das UWG (Art. 3 lit. b) und die Preisbekanntgabeverordnung sanktioniert.
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Aus dem un¸berblickbaren Schrifttum jeweils stellvertretend f¸r Deutschland Palandt/HEINRICHS (60. A. 2001) BGB ß 145 Rz. 2 und FernAbsG Einf. Rz. 4; STR÷MER, Online-Recht (2. Aufl. 1999) 125; DREXL, Verbraucherschutz im Netz, in: Lehmann, Rechtsgesch‰fte im Netz ñ Electronic Commerce (1999) 83 mNw.; GIMMY, Vertragsschluss im Internet, in: Krˆger/Gimmy, Handbuch zum Internet-Recht (2000) 65, 67; WALTL, Elektronischer Rechtsverkehr und EDI, in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts (1998) 179, 182; KOEHLER, Allgemeine Gesch‰ftsbedingungen im Internet, MMR 1998, 289, 290; LAUKTIEN/VARADINEK, Der Vertragsschluss im Internet, ZUM 2000, 466, 467; f¸r ÷sterreich SCHAUER, Electronic Commerce in der EU (1999) 92 mNw.; f¸r Grossbritannien (Ñinvitation to treatì) CHISSICK/KELMAN, Electronic Commerce (1999) N 3.30; CHISSICK/VEYSEY, The Perils of On-Line Contracting, C.T.L.R. 2000, 121; MURRAY, Entering into Contracts Electronically: The Real
nd
W.W.W., in: Edwards/Waelde, Law & the Internet (2 ed. 2000) 17, 21 f.; LUBITZ, Electronic Contracts: A view across the Channel ñThe English Perspective, K&R 2001, 96, 97 mNw.; f¸r die USA PERDUE, Creating Contracts Online, in: Smedinghoff, Online Law (1996) 77, 81.
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WEBER, E-Commerce (Fn 12), 315 mNw.
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OLG Hamm, ZIP 2001, 291 = EWiR 2001, 213 m. zust. Anm. v. HOEREN; anders noch das viel zitierte Urteil der Vorinstanz LG M¸nster, MMR 2000, 280 = JZ 2000, 730.
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Die bisherige Formulierung nimmt keinen Bezug auf die Art und Weise der Versendung, so dass sie jene in elektronischer Form selbstverst‰ndlich mit umfasst. Zudem hat sich die Norm als gen¸gend flexibel f¸r die Handhabung verschiedenster Formen ˆffentlicher Anpreisung erwiesen (siehe GAUCH/SCHLUEP/SCHMID [FN 17] N 374).