Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Ausk¸ndigung und der elektronischen Pr‰sentation. Bisher wurde danach unterschieden, ob der Gegenstand nur bezeichnet oder beschrieben, oder ob er selber zur Schau gestellt wird75. Bei der Pr‰sentation in elektronischer Form scheidet dieses Kriterium jedoch von vornherein aus, weil hier stets nur eine Beschreibung der Sache, nie jedoch eine physische ÑAuslageì mˆglich ist. Aus dem Begriff der Versendung in Abs. 2 l‰sst sich ebenfalls nichts ableiten, da die Informationen stets ¸bermittelt, d.h. als Datenpakete auf den Rechner des Kunden versandt werden. Nach dem Begleitbericht soll deshalb ein Produkt in elektronischer Form dann als verˆffentlicht gelten, wenn sich aus seiner Darstellung ergibt, dass es im Stock des Anbieters vorhanden ist76. Dies f¸hrt jedoch nur zu einem Risikoausgleich bez¸glich der Leistungskapazit‰t, nicht jedoch bei Fehlern. Zudem ist in der Praxis die Installation von Echtzeit-Z‰hlern keineswegs gebr‰uchlich, bei grˆsseren virtual shops mit einer grossen Bestellfrequenz schlicht untauglich77. F¸r die rechtliche Auslegungsregel auf eine faktische Ausnahme abzustellen, ist gesetzgebungstechnisch verfehlt, zumal auch die einschr‰nkenden Kriterien nicht den geringsten Niederschlag im Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 VE gefunden haben. Da der Gesetzestext ganz allgemein nur von der Pr‰sentation auf elektronischem Weg spricht, ist bei der Auslegung vom allgemeinen Wortsinn und nicht von einem durch historische Auslegung reduzierten Inhalt auszugehen mit der Folge, dass ein Angebot auf einer Website Ñin der Regelì eben als verbindliche Offerte gilt. Der Anbieter ist damit gezwungen, seine Angebote ausdr¸cklich als unverbindlich zu bezeichnen. Das ist zwar ohnehin schon die Regel. Wenn indes diese Erkl‰rung fehlt, bleibt der Anbieter vˆllig rechtlos. Dieser Aspekt wird im VE nicht ber¸cksichtigt. Dem Konsumentenschutz dient dieses Ergebnis nicht: Das zwangsl‰ufige Anwachsen von an sich ¸berfl¸ssigen Informationen verstellt dem Konsumenten den Blick auf das Wesentliche und f¸hrt zur Ignorierung der Information (Kassandra-Effekt)78.
Unabh‰ngig von der verfehlten Gleichstellung von virtueller und herkˆmmlicher Auslage gilt die Auslegungsregel des Art. 7 Abs. 3 - ohnehin eine schweizerische Besonderheit - neu auch f¸r Dienstleistungen, w‰hrend sie
79. Eine Ausnahmevorschrift bisher auf die Auslage von Waren beschr‰nkt war
wird unzul‰ssig verallgemeinert. Schliesslich ist Art. 7 Abs. 3 VE redaktionell verungl¸ckt: Individualisierung bedeutet Ausscheidung eines Leistungsst¸cks aus einer Gattung80, was f¸r Pr‰sentationen in elektronischer Form wie auch f¸r Dienstleistungen nicht passt.
Zusammenfassend erweist sich die ƒnderung des Art. 7 Abs. 2 und 3 OR als verfehlt und unnˆtig und sollte nicht weiter verfolgt werden.
VIT Betreffend der Verwendung des Begriffes Ñelektronischì vgl. oben die Bemerkungen zu Art. 4 Abs. 2 OR.
75 ZK-SCH÷NENBERGER/JƒGGI Art. 7 N 27. 76 Begleitbericht Ziff. 210.03. 77 ƒhnlich LUBITZ (Fn 35), 97. 78 ÑDie Quantit‰t der Information vermag mithin der Qualit‰t abtr‰glich zu seinì (WEBER, Deregulierung und Konsumentenschutz ñ Grundlagen, JKR 1996, 13, 58). 79 BGE 80 II 26, 35. 80 BK-GIGER Art. 185 N 30; OR-KOLLER Art. 185 N 20.