Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Empf‰ngerhorizont auszulegen sind. Gerade bei Verhaltensweisen gegen¸ber einer Mehrzahl von Personen bis hin zu einem unbestimmten Personenkreis kann die Auslegung Schwierigkeiten bereiten. Durften und mussten die Adressaten aus dem Verhalten schliessen, der Anbieter wolle mit jedem einzelnen einen Vertrag des erkl‰rten Inhalts abschliessen, so ist der Anbieter einer ausserhalb seines Einflussbereichs liegenden Anzahl vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt, w‰hrend er im umgekehrten Fall die Mˆglichkeit hat, zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schliessen will. Parallel zum Adressatenkreis steigt dabei das wirtschaftliche Risiko des Anbieters: Hat er sich ¸ber seine Leistungskapazit‰ten hinaus verpflichtet, so treten f¸r ihn die Rechtsfolgen der Art. 102 ff., 107 ff. OR ein, insbesondere die Schadenersatzpflicht. Beruhte das Angebot auf einem Fehler, steht ihm zwar die Mˆglichkeit der Irrtumsanfechtung offen, allerdings ebenfalls verbunden mit der Schadenersatzpflicht (Art. 26 OR ñ negatives Interesse)66. Diese Risikokonzentration auf Seiten des Anbieters wird durch die Auslegungsregel des Art. 7 Abs. 2 OR weitgehend entsch‰rft. Danach bedeutet die Versendung von Tarifen, Preislisten und ‰hnlichem als solche keinen Antrag. Der Anbieter hat also die Mˆglichkeit, die eingegangenen Bestellungen anzunehmen oder abzulehnen. Art. 7 Abs. 3 OR enth‰lt allerdings eine Ausnahme f¸r die Warenauslage: Diese gilt als Antrag, so dass der Anbieter verpflichtet ist, zum angegebenen Preis zu leisten. Da sich das Angebot ausschliesslich auf den ausgestellten Gegenstand bezieht, besteht diese Pflicht auch nur einem Erwerber gegen¸ber (Ñfirst come first servedì). Anbieter und Kunde tragen in diesem Fall dasselbe wirtschaftliche Risiko, so dass erst weitere Faktoren, wie die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs67, die Zuweisung des Risikos zum Anbieter rechtfertigen.
Kritik an der Neuregelung
Dieser Interessenausgleich ist bei Auslegungsregeln f¸r Ausk¸ndigungen in elektronischer Form und virtuelle Auslagen ebenfalls massgebend. Pr‰sentationen auf einer Website (im Ñvirtuellen Schaufensterì) erreichen einen unbegrenzten Adressatenkreis und kˆnnen innerhalb k¸rzester Zeit zu einer Vielzahl von Bestellungen f¸hren. Stellt das Angebot eine rechtsverbindliche Willenserkl‰rung dar, multipliziert sich eine einzelne Fehlangabe mit den entsprechenden wirtschaftlichen Konsequenzen. Bekannt ist z.B. der Fall der englischen Handelskette Argos, welche auf ihrer Website einen Fernseher Sony Nicam 21ins. aufgrund eines Softwarefehlers statt f¸r £299.99 f¸r £3 angeboten hat. Innerhalb weniger Stunden, und bevor der Fehler entdeckt wurde, waren bereits Bestellungen im Wert von £1 Mio. eingegangen, darunter
68. mehrere ¸ber ein paar Dutzend sowie eine einzelne ¸ber 1700 St¸ck Buy.com, ein Versandhaus in den USA, bot auf seiner Website einen Hitachi VDU Monitor versehentlich f¸r $165 statt f¸r $588 an. Von den 7000
66 Nach den in BGE 105 II 23, 27 aufgestellten strengen Kriterien ist im Regelfall von einer Schadenersatzpflicht auszugehen. 67 Indem Ñdas Publikum durch Warenauslagen angelockt wird, um es dann f¸r die Erwerbung anderer als der ausgestellten Ware zu gewinnenì (BGE 80 II 26, 36); GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. Z¸rich 2000, ß 13 N 22; schon BK-BECKER Art. 7 N 8 (Ñdem Versuch illoyaler Konkurrenz entgegentretenì); ZK-OSER/SCH÷NENBERGER Art. 7 N 15 und Art. 48 N 9. 68 The Daily Telegraph, September 9, 1999, http://www.telegraph.co.uk (15.5.2001).