Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Der Begriff "individualisierte" Ware oder Dienstleistung ist unklar. Die vorgeschlagene Regel w¸rde den E-Commerce behindern.
Die Warenauslage im Schaufenster l‰sst sich nicht mit der Pr‰sentation im Internet vergleichen. Bei der Warenauslage hat der K‰ufer die Mˆglichkeit, gegen Aush‰ndigung des Kaufpreises den Kauf zu vollziehen. Die Trennlinie zwischen verbindlichem und unverbindlichem Angebot muss die Besonderheiten des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs ber¸cksichtigen. Grunds‰tzlich ist davon auszugehen, dass die Pr‰sentation von Einzelst¸cken wie von Gattungswaren im Internet nicht als Antrag zu werten ist. Als eigentliche bindende Offerte dagegen kˆnnte ein Angebot angesehen werden, wenn die Leistung direkt in digitalisierter Form gegen Bezahlung (z.B. Kreditkarte) bezogen werden kann. Dazu gehˆren Informationen (Wirtschaftsausk¸nfte, News), Software, Bilder, Musik und vieles andere.
‹berall dort, wo im Internet ein Zug um Zug Gesch‰ft nicht mˆglich ist, ist die Gleichstellung der Pr‰sentation mit einem bindenden Antrag nicht sachgerecht. Der Anbieter muss n‰mlich die Mˆglichkeit haben zu kl‰ren, ob die Ware ¸berhaupt (noch) geliefert werden kann (oder ob z.B. ein vorhandener beschr‰nkter Vorrat zwischenzeitlich aufgebraucht worden ist), ob die Bonit‰t des Kunden stimmt, ob der Kunde bezugsberechtigt ist (Medikamente), ob der Abnehmer in der Lage ist, mit dem Produkt richtig umzugehen (Sicherheitsaspekte), etc.
VSWArt. 7 Abs. 3 E-OR (Antrag ohne Verbindlichkeit, Ausk¸ndung, Auslage)
Die mit Preisangaben versehene Pr‰sentation, neu auch auf elektronischem Weg, von Waren und, neu, auch von Dienstleistungen, soll als Antrag im Sinne der Art. 3 ff OR gelten. Gem‰ss geltendem Recht ist die Pr‰sentation von mit Preisen versehenen Dienstleistungen nicht ein Antrag (vgl. Basler Kommentar, N 12 zu Art. 7). Das neue Recht ber¸cksichtigt in unseren Augen zu wenig den fundamentalen Unterschied zwischen standardisierten Waren und tendenziell individualisierten Dienstleistungen. Beim Vertrieb der letztgenannten muss der Anbieter im Rahmen von Vertragsverhandlungen das letzte Wort behalten kˆnnen. Wir beantragen deshalb, in Art. 7 Abs. 3 das Wort ÑDienstleistungenì zu streichen.
321.04 Art. 13 Abs. 2 / Art. 13 al. 2 / Art. 13 cpv. 2
Kantone / Cantons / Cantoni
GR: Fraglich ist, ob die Streichung dieses Absatzes wirklich notwendig ist. Auch
wenn er im Vergleich mit Abs. 1 materiell nichts Neues enth‰lt, kann er dem nicht juristisch Gebildeten durch ein Beispiel anschaulich machen, was in Abs. 1 gemeint ist.
TG: Der Entwurf schl‰gt die Aufhebung von Art. 13 Abs. 2 OR vor. Gem‰ss dieser
Bestimmung gilt als schriftliche Form auch der Brief oder das Telegramm, vorausgesetzt, dass der Brief oder die Aufgabedepesche die Unterschrift derjenigen tr‰gt, die sich verpflichten. Auch wenn es keine Inlandtelegramme mehr gibt und die Regelung bez¸glich des Briefs durch Abs. 1 abgedeckt wird, wonach der Austausch von unterschriebenen Briefen gen¸gt, die Parteien also nicht die gleiche Urkunde unterzeichnen m¸ssen, dient Art. 13 Abs. 2 doch der