Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

Bestimmung der Höhe der Währungsreserven vorsieht. Gemäss SNB soll der Entscheid über die Höhe der Rückstellung sogar in die alleinige Kompetenz des Bankrats fallen.

Die SPS, der SGB und der SKV möchten zudem dem Bankrat auch mit einer Überprüfung der geldpolitischen Entscheide des Direktoriums beauftragen. Die mit der Geldpolitik betrauten Organe würden Tag für Tag vor Zielkonflikte gestellt, über die sie dem Bankrat Auskunft erteilen sollten. Diese Aufgabe sei selbstverständlich und müsse daher im Gesetz nicht explizit genannt werden; sie dürfe aber in den Erläuterungen nicht ausgeschlossen werden.

Der Bankrat soll gemäss Vorschlag von CVP und SNB bei den Bankstellen als Ersatz für die Lokalkomitees Beiräte einrichten können, die für die regionale Wirtschaftsbeobachtung herangezogen werden.

Die SNB schliesslich möchte, dass die Zuständigkeit des Bankrats für die Gehaltspolitik

der SNB im Gesetz explizit genannt wird.

7.8 Wahl und Amtsdauer des Direktoriums (Art. 40 E-NBG)

In Abs. 4 dieses Artikels wird festgehalten, dass der Bankrat neu die Besoldung des Direktoriums festlegen soll. Während der SKV in diesem Zusammenhang generell für Transparenz und Offenlegung wirbt, schlagen der Kanton LU, die SPS und der SGB vor, den Zusatz ins

Gesetz aufzunehmen, dass sich die Besoldung der Direktoriumsmitglieder im Rahmen der

eidgenössischen Besoldungsordnung bewegen müsse. Die Kantone UR und BS sowie die Grünen möchten die Besoldung weiterhin in der Kompetenz des Bundesrats belassen.

7.9 Abberufung und Ersatzwahl von Direktoriumsmitgliedern (Art. 42 E-NBG)

Gemäss Kanton TG bringt die Formulierung von Art. 42 zu wenig zum Ausdruck, dass eine Abberufung nur aus subjektiven, in der Person liegenden Gründen und nicht aus objektiven politischen Gründen über die zu führende Geldpolitik erfolgen darf.

Gemäss Auffassung der Grünen wird demgegenüber die Unabhängigkeit der SNB strapaziert, wenn eine Abwahl von Direktoriumsmitgliedern grundsätzlich nicht möglich ist. Die Tätigkeit des Direktoriums müsse einer öffentlichen Kontrolle unterliegen, und es brauche eine gesetzliche Grundlage, um das Direktorium absetzen zu können, falls dieses nicht in der Lage sei, seine Verantwortung für das „Gesamtinteresse des Landes“ wahrzunehmen. Sie beantragen deshalb die Beibehaltung der geltenden Bestimmung, welche eine Abberufung „unter Angabe der Gründe“ vorsieht.

7.10 Aufgaben des Direktoriums (Art. 43 E-NBG)

Der Kanton JU weist darauf hin, dass der Abschluss der Vereinbarung zur Verstetigung der Gewinnausschüttungen unter den Direktoriumsaufgaben explizit im Gesetz genannt werden sollte.

Die SNB möchte die Aufgabenteilung zwischen Bankrat und Direktorium bei der Festlegung der Höhe der Währungsreserven wie folgt regeln: Der Bankrat soll die Höhe der Währungsreserven (Art. 39 E-NBG), das Direktorium deren Zusammensetzung bestimmen.

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