Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

im Gesetz verpflichtet wird, einen Grossteil ihrer Nettozinserträge (mindestens ¾) an Bund und Kantone auszuschütten.

Die SNB schliesslich hält den vorgeschlagenen Art. 27 E-NBG für überdeterminiert: Wenn die Nationalbank aus ihren Erträgen Rückstellungen bilden könne, um ein ausreichendes Wachstum der Währungsreserven sicherzustellen, bestimme sie auch die Höhe dieser Währungsreserven. Ferner möchte die SNB nebst der Entwicklung der Volkswirtschaft auch die Geschäftsrisiken als Kriterium für die Bemessung der Rückstellungen nennen. Sie schlägt daher folgende Neuformulierung vor:

1Die Nationalbank bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft und berücksichtigt die Geschäftsrisiken.

2Der verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn.

6.4 Gewinnverteilung (Art. 28 E-NBG)

6.4.1 Dividende an Aktionäre

Die SVP könnte sich eine Erhöhung der Höchstdividende an die Aktionäre von 6 auf 10 % des Aktienkapitals vorstellen. Auch die Privataktionäre unterstützen eine Erhöhung ihrer Dividende: Sie schlagen dabei entweder feste Dividenden in der Höhe von 8 – 20 % des Aktienkapitals oder eine Beteiligung von 1/6 am SNB-Gewinn (Bund: 2/6; Kantone: 3/6) vor.

6.4.2 Verzicht auf Pro-Kopf-Ausschüttung an die Kantone

Der vorgesehene Verzicht auf die Pro-Kopf-Ausschüttung von 80 Rp. scheint der FDK, den

Kantonen ZH, LU, UR, NW, ZG, FR, BL, AR, AI, GR, VD, VS, NE, JU, der FDP, LPS,

economiesuisse, dem SAV, der SBV, RBA, dem VSKB und der FRSP aus Gründen der Vereinfachung vertretbar. Der Kanton VS fügt an, dass die dadurch entstehende Verschlechterung der Position der Kantone wieder teilweise dadurch kompensiert werde, dass der Bund künftig die von der Nationalbank erbrachten Bankdienstleistungen vergüten müsse.

Demgegenüber möchten die Kantone GL, SH und AG sowie die SVP zumindest bis zur Einführung des Neuen Finanzausgleichs (NFA) auch an der Pro-Kopf-Ausschüttung festhalten.

6.4.3 Verteilung unter den Kantonen

Die FDK, sämtliche Kantone mit Ausnahme des JU, die FDP, CVP, SVP, LPS, econo-

miesuisse, der SGV, SAV, die SBV, RBA, der VSKB, die FRSP und die Industrie-Holding

unterstützen die Beibehaltung des Verteilschlüssels unter den Kantonen gemäss Wohnbevölkerung und Finanzkraft bis zur Einführung des NFA.

Demgegenüber möchte der Kanton JU den Verteilschlüssel sofort anpassen und neu 3/8 der Nationalbank gemäss Bevölkerungsdichte und 5/8 gemäss Finanzkraft verteilen (bisher 3/8 gemäss Finanzkraft und 5/8 gemäss Bevölkerungsdichte). Die SPS bittet den Bundesrat, die finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags auf die einzelnen Kantone zumindest in der Botschaft zu kommentieren.

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