Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

närskreis auf die Kantone beschränkt würde, sollten gemäss Kanton SG 9 Mitglieder des Bankrats von den Kantonen und 6 Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden.

7.6 Voraussetzungen für die Wahl in den Bankrat (Art. 37 E-NBG)

Die Forderung, dass Bankratsmitglieder über ausgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft verfügen müssen, wird von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmern grundsätzlich begrüsst. Die Grünen fordern zusätzlich explizite Kenntnisse in Fragen der Geldpolitik. Die economiesuisse und der SAV weisen demgegenüber auf eine gewisse Dis-

krepanz zwischen dem Anforderungsprofil und den Aufgaben der Bankratsmitglieder

hin: Während das hohe Anforderungsprofil erwarten liesse, dass der Bankrat in Anlehnung ans Aktienrecht die Unternehmensziele und die Wahl der Mittel zur Zielerreichung überprüft, komme ihm in Wirklichkeit bloss eine Administrativaufsicht zu, da die eigentlichen geldpolitischen Befugnisse in der alleinigen Kompetenz des Direktoriums liegen.

Was die Zusammensetzung angeht, fordern die SPS, der SGB und der SKV nebst den Lan-

desgegenden und Sprachregionen auch eine angemessene Berücksichtigung der relevanten

politischen Kräfte und der Sozialpartner. Zudem müsse der Bankrat über die notwendige Infrastruktur verfügen, um die ihm übertragenen Aufgaben und Kontrollfunktionen zu erfüllen. Der HEV würde bei der Zusammensetzung des Bankrats eine stärkere Gewichtung der Wirtschaft begrüssen. Demgegenüber ist der VSV der Auffassung, dass bei der Wahl der Bankratsmitglieder ausschliesslich Fachkenntnisse berücksichtigt werden sollen; eine wie auch immer geartete Quotenregelung würden der Institution und unserem Land nur zum Nachteil gereichen.

7.7 Aufgaben des Bankrats (Art. 39 E-NBG)

Die Stärkung der Kompetenzen des Bankrats wird allgemein begrüsst. Zu den einzelnen Aufgaben haben sich die Vernehmlasser folgende Bemerkungen:

Der VSV bezeichnet die Pflicht des Bankrats, dem Bundesrat das Organisationsregelement zur Genehmigung zu unterbreiten (Bst. a), als Eingriff in die Notenbankunabhängigkeit.

Die Grünen halten fest, dass die verteilungsrelevante Anlage der Aktiven und das Risiko-

management im Auftrag des Bundesrates professionell durchgeführt werden sollten (Bst.

c).

Die CVP ist der Ansicht, dass neu der Bankrat anstelle des Bundesrats Wahlgremium des

Direktoriums sein sollte (Bst. f).

Die SNB möchte das Direktorium im NBG direkt dazu ermächtigen, Angestellten die Prokura oder die Handelsvollmacht zu erteilen. Damit könnte in Bst. h der zweite Satzteil, wonach der Bankrat das Direktorium dazu ermächtigen kann, gestrichen werden.

Neu möchten CVP, SPS, SGB, SKV und SNB dem Bankrat auch eine Mitwirkung bei der Festlegung der Höhe der Währungsreserven einräumen. Die SPS, der SGB und der SKV möchten dem Bankrat die Kompetenz einräumen, die diesbezüglichen Vorschläge des Direktoriums zu genehmigen, während die CVP ein direktes Mitspracherecht des Bankrats bei der

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