Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

6.4.4 Vereinbarung zur Verstetigung der Gewinnausschüttung

Der Abschluss einer Vereinbarung zur Verstetigung der Gewinnausschüttung wird von den Kantonen ZH, LU, UR, SZ, OW, ZG, SO, BS, VS, NE, GE, JU, der FDP, SPS, LPS,

economiesuisse, dem SAV, der SBV, RBA, dem VSKB, SGB, SKV und dem CP unterstützt, da sie den Planungs- und Budgetierungsprozess in den Kantonen erleichtere. Die SPS, der SGB und der SKV sehen in der Gewinnausschüttungsvereinbarung zudem ein Instrument zur Stabilisierung des Ausgabenverhaltens der öffentlichen Haushalte in konjunkturellen Schwächeperioden.

Die Kantone ZG und SO heben hervor, dass die Verstetigung die Kantone längerfristig nicht durch eine übermässige Anhäufung von Währungsreserven bei der SNB benachteiligen dürfe. Aus diesem Grund fordern die Kantone UR und BS, dass die Verstetigung von der Gewinnermittlung zu trennen sei und allfällige Differenzen zwischen effektivem Gewinn und ausgeschüttetem Betrag klar ausgewiesen werden müssten.

Die Kantone NE und JU, die FDP, LPS und das CP möchten, dass eine Delegation der Kantone für den Abschluss der Vereinbarung beigezogen wird, während der Kanton SZ anregt, dass die Kantone vor dem Abschluss der Verstetigungsvereinbarung vom zuständigen Departement angehört werden.

Der Kanton OW empfiehlt, die Dauer der Vereinbarung von 5 auf 3 Jahre zu kürzen, um die Ausschüttungen in kürzeren Abständen den effektiven Erträgen der Nationalbank anpassen zu können. Demgegenüber möchte das CP die Vereinbarung für eine möglichst lange Dauer abschliessen, damit einerseits die Finanzplanung für die Kantone erleichtert wird und andererseits Spekulationen betreffend Gewinnausschüttungserhöhungen möglichst vermieden werden können.

Die FRSP stellt sich dem Abschluss einer Vereinbarung zwar nicht entgegen, weist aber dar-

auf hin, dass grundsätzlich von der Höhe der notwendigen Währungsreserven auf die Höhe der Gewinnausschüttung geschlossen werden sollte, und nicht umgekehrt. Zudem

müsse die Möglichkeit bestehen, vom vereinbarten Ausschüttungsbetrag abzuweichen, falls die Währungsreserven der SNB eine Untergrenze von 70 % des angestrebten Bestandes unterschreiten sollten.

Der Kanton SG und die CVP hingegen sind der Auffassung, dass die Verstetigung nicht Sache der Nationalbank sei. Vielmehr sollten Bund und Kantone untereinander Übereinkommen zur Verstetigung treffen. Im Dienste der Verstetigung zurückbehaltene Gewinnanteile wären dabei in der Rechnung der Nationalbank gesondert auszuweisen und zu verzinsen. Der Kanton TI möchte ganz auf eine Verstetigung verzichten und die effektiven Nationalbankgewinne ausschütten. Auch die SVP fordert eine Ausschüttung der effektiven Gewinne; es sei Aufgabe der Kantone, mit allenfalls stärker schwankenden Gewinnen umzugehen.

7 Organisation (5. Kapitel)

7.1 Organe (Art. 30 E-NBG)

Das CP spricht sich gegen die Aufhebung des Bankausschusses und die Verkleinerung

des Bankrats aus: Der Bankrat decke mit seinen 40 Mitgliedern die sozio-politische Struktur

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