Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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3 MSchG) und fallen anderseits zahlenmässig nicht stark ins Gewicht (Prorogationsfälle).
Der Ausschluss einer dritten kantonalen Instanz (Bericht S. 13 oben) ist grundsätzlich zu begrüssen. Nach geltendem Recht ist diese Instanz im Bereich des Zivilprozesses regelmässig eine Kassationsinstanz, deren Entscheid abgewartet werden muss, bevor das Bundesgericht das Berufungsverfahren an die Hand nehmen kann (Art. 57 Abs. 1 OG). Freilich haben die erwähnten Kassationsinstanzen eine gewisse Filterwirkung und entlasten damit das Bundesgericht. Indessen stehen diesem Vorteil gewichtige Nachteile gegenüber. Erstens führt eine dritte Instanz zwangsläufig zu einer Verlängerung des kantonalen Verfahrens. Zweitens wird auch das bundesgerichtliche Verfahren verzögert, wenn dieses mit Rücksicht auf ein im Kanton hängiges Kassationsverfahren während Monaten oder, was durchaus vorkommt, während eines Jahres und länger sistiert werden muss. Drittens werden abweisende Kassationsentscheide oft mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten, so dass dieses - mit grosser Verspätung - dann gleichwohl über zwei Rechtsmittel in der gleichen Streitsache zu entscheiden hat. Die Gutheissung kantonaler Nichtigkeitsbeschwerden mit der Folge der Gegenstandslosigkeit des eidgenössischen Berufungsverfahrens ist demgegenüber selten.
DJS: Die eidgenössische ZPO sollte den Kantonen erlauben, eine zweite Rechtsmittelinstanz (Beschwerdeinstanz) vorzusehen, und zwar für Beschwerden gegen Entscheide der ersten Rechtsmittelinstanz, die nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Es sollte aber lediglich die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zugelassen werden. Dies wäre v.a. dann von Bedeutung, wenn das Bundesgerichtsgesetz den Zugang zum Bundesgericht so restriktiv gestaltet, wie es die vom Ständerat verabschiedete Vorlage vorsieht.
Wir schlagen folgende neue Formulierung vor (Art. 5a):
1 Die Kantone können eine zweite Rechtsmittelinstanz vorsehen in Verfahren, bei welchen der Streitwert die Anrufung des Bundesgerichts ausschliesst.
2 Es ist ausschliesslich die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechts zulässig.
3 Gegen einen Beschwerdeentscheid kann die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz nicht angerufen werden.
FSA: La FSA soutient l’introduction du principe de la double juridiction au niveau cantonal, même si une telle norme relève de l’organisation judiciaire que l’avant-projet laisse dans la compétence des cantons. Ce principe tend en effet à ce que le plus grand nombre d’affaires se liquident devant les cours cantonales et vise donc ouvertement à décharger le Tribunal fédéral. Elle a pour conséquence que les affaires susceptibles de recours au Tribunal fédéral pourront être portées devant trois degrés de juridiction.
GGD ZH: Der Grundsatz des doppelten Instanzenzuges gilt wohl auch dann, wenn ein Verfahren im Schlichtungsverfahren abgeschlossen wird. Zumindest ausserhalb des Entscheidverfahrens nach VE 205 kann hier aber wohl kaum von einem "erstinstanzlichen Gericht" gesprochen werden.