Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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TI: Come nella procedura ticinese anche nell’AP è nella facoltà del giudice invitare
le parti a chiarire le circostanze.
Differente è invece la terminologia: il CPC distingue tra fatti insufficienti (art. 88 CPC-Ti) e prove insufficienti (art. 89 CPC-Ti), mentre l’AP usa il termine allegazioni che sembra relativo solo ai fatti escludendo le prove.
Nella versione tedesca è stato usato il termine Vorbringen che tradotto significa: formulare, esprimere, avanzare, addurre, produrre, fornire, ecc. Si tratta quindi di un termine molto più vasto.
Di conseguenza ci si chiede se l’interrogazione delle parti riguarda sia i fatti, sia le prove.
Logicamente crediamo che debba riguardare entrambe le cose, poiché se il giudice chiede ad una parte delle precisazioni, dovrà anche dare a quella parte la possibilità di provare quanto ha precisato.
La norma è pure silente sull'aspetto temporale, ossia quando e fino a quando il giudice potrà interrogare le parti. Naturalmente il primo momento utile sarà ad avvenuta conclusione dello scambio degli allegati introduttivi (ossia, per la procedura ordinaria, all'udienza preparatoria (art. 217 CPCF).
ZH: Unter dem Marginal "Gerichtliches Fragerecht" sieht Art. 51 vor, dass das
Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung geben kann, wenn ihr Vorbringen unklar, unvollständig, widersprüchlich oder unbestimmt ist. Hier sprechen wir uns entschieden für die Normierung einer gerichtlichen Fragepflicht aus. Nur so kann ein Gegengewicht zur Verhandlungsmaxime und zum eingeschränkten Novenrecht geschaffen werden, von denen insbesondere die nicht anwaltlich vertretenen Parteien betroffen sein werden. Anderseits regen wir eine Verschärfung von Art. 51 in dem Sinne an, dass die Fragepflicht nur bei Parteivorträgen greifen soll, die offensichtlich unvollständig sind. Im Einzelnen verweisen wir auf die Stellungnahme des KassG, des OG und des AVZH zu Art. 51.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AVLU: Ein gerichtliches Fragerecht in der vorgeschlagenen Form geht zu weit. Mit
der gewählten Formulierung, die dem Gericht ein Fragerecht auch bei unvollständigen oder unbestimmten Parteivorbringen einräumt, wird die Verhandlungsmaxime als grundlegendes Prinzip des Zivilprozessrechts zu sehr in Richtung der Untersuchungsmaxime verlassen. Das gerichtliche Fragerecht sollte - analog zur Regelung von § 59 der Luzerner ZPO - auf unklare Vorbringen beschränkt werden.
AVZH:Eine Ermessensbestimmung ist in diesem Bereich bedenklich, da es zu
rechtsungleichen Behandlungen führt. Insbesondere ist zu verhindern, dass Gerichte, wie zum Teil üblich, vorschnell auf ungenügende Substanzierung erkennen. Bei einer Pflicht zur Nachfrage ist diese dafür auf offensichtliche Lücken der Darstellung zu beschränken.
Formulierungsvorschlag Art. 51:
Gerichtliche Fragepflicht
Ist das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig, widersprüchlich, oder unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so kann gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung geben.