Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Hingegen meinen wir, es solle richterliche Fragepflicht heissen, um das (für uns) Selbstverständliche klarzustellen: der Richter hat kein freies Ermessen, ob er fragen will oder nicht, und wir würden auch eine imperative Formulierung vorziehen. Anderseits dünkt uns der Fall der "unvollständigen" Vorträge zu absolut formuliert; das reibt sich zu sehr mit der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime - es bleibt Sache der Partei, ihre Argumente vorzutragen, und das Gericht darf ja nicht am Ende als Ratgeber der einen Seite da stehen. Immerhin gibt es nach der Praxis durchaus Situationen, wo die Unvollständigkeit behoben werden darf und soll - etwa, wenn ein Käufer Mängel der Kaufsache geltend macht, aber nicht vorträgt, wann die Lieferung stattgefunden hat. Mit der Einschränkung, dass die Unvollständigkeit "offensichtlich" sein muss, möchten wir den Punkt klar stellen.

Vorschlag:

Art. 51 gerichtliche Fragepflicht

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung.

Roche: Das gerichtliche Fragerecht stellt einen wesentlichen Eingriff in das Prinzip

der Verhandlungsmaxime dar. Zwar macht der Vorentwurf das Fragerecht von gewissen Voraussetzungen abhängig, doch sind diese Voraussetzungen alle relativ offen und unbestimmt umschrieben. Roche steht daher dem gerichtlichen Fragerecht skeptisch gegenüber.

SchKG-Vereinigung: Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei sollte der Richter

eine Fragepflicht, nicht bloss ein Fragerecht haben.

SGB: L'USS approuve cette disposition, utile notamment lorsqu'une partie n'est pas

assistée par un avocat.

Uni BE: In der Sache: Wäre nicht auch ein Hinweis auf die Fragepflicht angezeigt?

Uni ZH: Das Fragerecht sollte zur Fragepflicht aufgewertet werden. Die Parteiherr-

schaft romanistischer Prägung, die den Gerichten keine Kompetenz zur Nachfrage einräumt, ist international im Abnehmen begriffen. Moderne Prozessgesetze sehen generell eine stärkere Stellung des Gerichts vor und damit einhergehend auch eine verstärkte Fragepflicht. Ein blosses Fragerecht wäre ein zweifelhafter Kompromiss, der die Parteien dem Ermessen des Gerichtes und allfälligen lokalen Traditionen überlässt. Umgekehrt kann eine solche Fragepflicht nur bei offensichtlichen Lücken der Sachverhaltsdarstellung bestehen.

Statt dem "richterlichen Fragerecht" ist eine Pflicht des Gerichtes zum "Rechtsgespräch" über die Tat- und Rechtsfragen in Betracht zu ziehen. Weitergehend vgl. Isaak Meier, Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Schulthess, 2003, S. 58 ff.

Statt punktuellen Verfahrenshilfen ist eine allgemeine Pflicht des Gerichtes einzuführen, die Parteien auf die ihnen zustehenden Verfahrensrechte hinzuweisen. Weitergehend vgl. Isaak Meier, Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Schulthess, 2003, S. 58 f.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

HUW: Das gerichtliche Fragerecht nach Art. 51 VE ist als Fragepflicht auszugestal-

ten (vgl. dazu MARTIN SARBACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht