Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Art. 56

Art. 57

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Diese Norm erscheint ergänzungsbedürftig. Auch nicht rechtsfähigen Gebilden

kann von Bundesrechts wegen die Fähigkeit zukommen, in eigenem Namen zu klagen und verklagt zu werden (z.B. Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712l ZGB). Es wird deshalb vorgeschlagen, einen zweiten Absatz einzufügen, welcher in etwa wie folgt lauten könnte:

2Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesrechts, in denen einem nicht rechtsfähigen Gebilde die Parteifähigkeit zuerkannt wird.

(vgl. ISAAK MEIER, Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung - ein Überblick mit Kritik und Änderungsvorschlägen, Publikation in Vorbereitung, p. 39).

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVGE: La problématique des parties à la procédure et de la participation de tiers au

procès est traitée au Titre 4 de la Partie 1 de l’Avant-projet de Procédure civile suisse (art. 57 à 74 AP).

AVZH:Die Kollektivgesellschaft ist partei-, jedoch nicht rechtsfähig.

Formulierungsvorschlag Art. 57:

Unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen ist Pparteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

SchKG-Vereinigung: Parteifähig ist auch, wer trotz fehlender Rechtsfähigkeit kraft

Bundesrecht die Parteifähigkeit hat.

Uni LA: Adaptées à la procédure contentieuse, ces dispositions ne tiennent pas

compte des particularités de la légitimation pour agir dans les procédures gracieuses. On renvoie à cet égard à la partie consacrée spécialement à cette dernière ci-dessus.

Uni ZH: Der Abschnitt "die Parteien und die Beteiligung Dritter" (Art. 57 ff.) ist durch-

gehend überarbeitungsbedürftig. Entgegen den Beteuerungen des Entwurfs, ein "schlankes" Gesetz zu schaffen, beginnt dieser Abschnitt mit zwei eher überflüssigen Definitionen.

Partei- und Prozessfähigkeit sind unvollständig geregelt. Es fehlt eine Regelung der Prozessführungsbefugnis. Weitergehend vgl. Isaak Meier, Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Schulthess, 2003, S. 87 ff.

Art. 58

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Der Vollständigkeit halber sollte im Zusammenhang mit der Prozessfähigkeit

auch die sog. Prozessstandschaft im Gesetz verankert werden. Aus diesem Grund wird angeregt, Art. 58 VE einen zweiten Absatz beizufügen, der wie folgt formuliert werden könnte (vgl. MEIER, a.a.O., p. 39):