Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 211Fedlex · Ergebnisbericht
würde. Dies widerspricht klar dem Ziel, die Kantone unter dem Dach einer einheitlichen Zivilprozessordnung zu einen. Durch die Inkassotätigkeit sind die Kreisbüros wie auch die Verbandsmitglieder direkt konfrontiert mit einer beabsichtigten gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung. Immerhin ist es Inkassoinstituten in Kantonen teilweise erlaubt, ihre Kunden in Summarverfahren vor Gericht zu vertreten, das heisst Rechtsöffnungs- und weitere Gesuche im Namen der Kunden zu stellen und diese im weiteren Summarverfahren zu vertreten. Dies ist insoweit auch sinnvoll, als Inkassoinstitute im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz profunde Kenntnisse haben, die auch in allfälligen – das SchKG betreffende – Gerichtsverfahren wichtig und nützlich sind.
In keiner Weise geht es darum, das Anwaltsmonopol in der Schweiz zu stürzen;. die Kreisbüros des SVC pflegen bei der Gläubigervertretung üblicherweise einen engen Kontakt mit praktizierenden Anwälten, um diese bei Problemfällen beizuziehen resp. zwecks Rechtsvertretung in ordentlichen Gerichtsverfahren ihre Kunden betreuen zu lassen.
Insbesondere werden von Kantonen Grundsätze des SchKG's teilweise unterschiedlich oder sogar gegensätzlich ausgelegt; teilweise finden sich solche Divergenzen mehrfach im gleichen Kanton. Gerade eben auch die Kreisbüros des SVC sind in der Vergangenheit mit solchen Problemen konfrontiert worden, welche die kantonalen Einzellösungen mit sich brachten, sodass eine Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung in der Schweiz durchaus auch im Interesse des Vollstreckungsrechts der Schweiz liegt.
Bereits Art. 27 SchKG überliess die Regelung der vertraglichen Vertretung im Vollstreckungsverfahren den Kantonen mit dem Ergebnis, dass einzelne Kantone die Vertretung von Gläubigerinteressen in Betreibung- und Konkursverfahren durch Inkassoinstitute zulassen, einzelne wenige Kantone indessen ihre Kantonsgrenzen teilweise vollständig für ausserkantonale Inkassoinstitute geschlossen halten. Dies dürfte es allein aufgrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht geben.
Mit der Beibehaltung des Abs. 4 Art. 60 ZPO würde erneut Tür und Tor, für unterschiedliche Regelungen in einzelnen Kantonen geöffnet, was der Rechtssicherheit abträglich wäre.
Eventualiter folgender Formulierungsvorschlag:
Einschub eines weiteren Absatzes in Art. 60:
2Jeder kann sich in Gerichtsverfahren gemäss Art. 25 SchKG i. V. m. Art. 258 ZPO durch ein von ihm gewähltes Inkassoinstitut als Gläubigervertreter vertreten lassen.
Uni BE: Marginale: Gewillkürte (nicht "vertragliche") Vertretung.
Abs. 3: "... einer vertretenen Partei".
Uni NE: L’article 60, qui réglemente la réglementation conventionnelle, est discutable. Il indique en effet à son alinéa 1 que seules les personnes capables d’ester en justice peuvent se faire représenter au procès. Ceci n’est pas exact. Une personne incapable peut se faire représenter, par le biais de son représentant.
Concernant la procuration, un système plus souple pourrait être mis en place: il suffirait que le tribunal puisse exiger la présentation d’une procuration écrite. Le dépôt n’a de sens qu’en cas de doute.