Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 212Fedlex · Ergebnisbericht
VSI: Art. 60 Abs. 4: Antrag: Ersatzlos streichen.
Begründung: Durch den vorgeschlagenen Abs. 4 des Art. 60 wird der Ball betreffend vertraglicher Vertretung im Zivilprozess erneut den Kantonen zugespielt. Ist indessen eine gesamtschweizerische Lösung angestrebt, sollte dies auch konsequent durchgezogen und nicht einzelne Bereiche wiederum den Kantonen übertragen werden. Bereits Art. 27 SchKG überliess die Regelung der vertraglichen Vertretung im Vollstreckungsverfahren den Kantonen mit dem Ergebnis, dass einzelne Kantone die Vertretung von Gläubigerinteressen in Betreibung- und Konkursverfahren durch Inkassoinstitute zulassen, einzelne wenige Kantone indessen ihre Kantonsgrenzen teilweise vollständig für ausserkantonale Inkassoinstitute geschlossen halten. Dies dürfte es allein aufgrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht geben.
Mit der Beibehaltung des Abs. 4 Art. 60 ZPO würde erneut Tür und Tor, für unterschiedliche Regelungen in einzelnen Kantonen geöffnet, was der Rechtssicherheit abträglich wäre.
Eventualiter folgender Formulierungsvorschlag:
Einschub eines weiteren Absatzes in Art. 60:
2 Jeder kann sich in Gerichtsverfahren gemäss Art. 25 SchKG i. V. m. Art. 258 ZPO durch ein von ihm gewähltes Inkassoinstitut als Gläubigervertreter vertreten lassen.
Art. 61
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Die Möglichkeit der zwangsweisen Beiordnung eines Vertreters sollte vorge-
sehen werden für den Fall, dass die betreffende Partei der Aufforderung nicht folgt, und das Gericht vormundschaftliche Massnahmen nicht für geboten hält.
Sollte es aber bei einer blossen Aufforderung ohne Konsequenzen bei Erfolglosigkeit bleiben, so kann sich das Gesetz nur mit "Hinweis" "Aufklärung" begnügen.
SH: Die Möglichkeit der zwangsweisen Beiordnung eines Vertreters sollte vorge-
sehen werden für den Fall, dass die betreffende Partei der Aufforderung nicht folgt und das Gericht vormundschaftliche Massnahmen nicht für geboten hält.
Sollte es aber bei einer blossen Aufforderung ohne Konsequenzen bei Erfolglosigkeit bleiben, so kann sich das Gesetz nur mit "Hinweis" oder "Aufklärung" begnügen.
SO: Aus Sicht der Praxis zeigt es sich, dass bei Querulanten und andern schwie-
rigen Parteien die zwangsweise Beiordnung eines Anwaltes im Sinne eines Anwaltszwanges der in Absatz 3 vorgeschlagenen Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde vorzuziehen wäre.
TG: Die Möglichkeit der zwangsweisen Beiordnung einer Vertreterin oder eines
Vertreters sollte vorgesehen werden für den Fall, dass die betreffende Partei der Aufforderung nach Abs. 1 nicht folgt und das Gericht vormundschaftliche Massnahmen nicht für geboten hält.
TI: Giusta l’art. 39 cpv. 2 CPC-Ti il giudice diffida, non invita solamente (vedi art. 61
cpv. 1 AP), la parte che non è capace di proporre e di discutere con la necessa-