Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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von Art. 42 Absatz 2 FMedG vor, so dass die Konservierungsfrist bis sechs Monate nach Inkrafttreten des EFG verlängert wird. Diese Änderung müsste – so LPS – mittels dringlichem Bundesgesetz erreicht werden. Auch TI ist der Meinung, dass es besser wäre, die betreffenden Embryonen für die Forschung zu verwenden, als sie Ende 2003 absterben zu lassen und weist darauf hin, dass es für das Paar weniger verletzend sein könne, seinen überzähligen Embryo der Forschung zu spenden, als ihn absterben zu wissen.
Artikel 27 Übergangsbestimmungen
KSM und NOGE beantragen, jenen Forschungsgruppen, die mit den Projekten begonnen haben, bevor das Embryonenforschungsgesetz in Kraft tritt, keine Übergangsfrist zu gewähren. Für ÄÄUS soll das Embryonenforschungsgesetz keine rückwirkende Gültigkeit erlangen für jene Forschende, die bereits mit importierten embryonalen Stammzellen umgehen.
Artikel 28 Referendum und Inkrafttreten
Keine Bemerkungen.
12. Kapitel: Weitere Anmerkungen
Spätere Integration ins Humanforschungsgesetz
Für TI rechtfertigt sich der Entwurf nur als Übergangsregelung, da noch unklar sei, welches Differenzierungspotenzial adulte Stammzellen hätten. Diese Fragen müssten dereinst im Rahmen des Humanforschungsgesetzes geregelt werden. Insofern müsste das Embryonenforschungsgesetz zeitlich auf das Inkrafttreten des Humanforschungsgesetzes begrenzt werden. Der Forderung einer zeitlichen Befristung schliesst sich SP an, sofern der Entwurf überhaupt ans Parlament überwiesen werde.
Während BE und GR die Absicht begrüssen, das Embryonenforschungsgesetz zu einem späteren Zeitpunkt ins Humanforschungsgesetz zu integrieren, lehnt VSBU diese Option ab, weil der Strafrahmen im Embryonenforschungsgesetz dafür zu hoch sei.
Anzahl überzähliger Embryonen
HLI, SBK und VKAS hegen Zweifel an der Anzahl der überzähligen Embryonen aus der Invitro-Fertilisation. HLI und VKAS äussern ihre Verwunderung bezüglich der Zahl 1000, die in den Erläuterungen gefallen ist, und betonen die Wichtigkeit offizieller Zahlen. Nur wenn man wisse, wie viele überzähligen Embryonen in der Schweiz eingefroren seien, könne die Verhältnismässigkeit des Gesetzes beurteilt werden.
SBK stellt fest, dass es laut FMedG in der Schweiz keine überzähligen Embryonen geben dürfe. Im Embryonenforschungsgesetz müsse man besser erklären, weshalb dennoch überzähligen Embryonen nach Inkrafttreten des FMedG – angefallen seien.
Therapeutische Anwendung
In drei Stellungnahmen wird bemängelt, dass die therapeutische Anwendung embryonaler Stammzellen im Entwurf nicht geregelt ist und fordern einen entsprechenden Hinweis (SO, TG, VKS)
VD bedauert, dass die Verwendung der gelagerten imprägnierten Eizellen nicht erlaubt wird, ist sich aber bewusst, dass die nicht mit dem FMedG zu vereinbaren wäre.
Verfahren
BGer beanstandet die fehlenden Bestimmungen über anwendbares Verfahrensrecht und Rechtsschutz. Der Rechtsmittelweg sei unklar. Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 20