Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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Buchstabe b
SWTR beanstandet, dass die Kosten für die Durchführung von Kontrollen nicht vom Forschungsprojekt, sondern von der Behörde getragen werden sollten.
Artikel 22 Evaluation
HLI fordert, dass eine Evaluation jährlich zu erfolgen habe und bemängelt das Fehlen von Bestimmungen, welche einen jährlichen Bericht über Anzahl und Stand der Forschungsprojekte, der überzähligen Embryonen und der Stammzellen fordern.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Generelle Bemerkungen, die sowohl Artikel 23 als auch Artikel 24 betreffen:
Strafbestimmungen Strafbestimmungen Strafbestimmungen
angemessen und angemessen für ein- zu milde, abschre-
genügend abschre- zelne Forschende und ckende Wirkung nicht ckend Universitäten; fraglich, ausreichend ob auch für Industrie
Kantone ZH, LU, UR, NW, SO, SZ, TG, VD, NE, GE BE, FR (v.a. bezogen
BS, AI, SG, GR, AG, TI, auf Art. 23), VS
JU
Parteien FDP, SVP - - - CSP, EVP, GPS
Organisationen ECOS, SAGW, SGV, NEK, UniGEb, UniGEm, AFB, Bühlkir, GenAu,
SMEDI, SNF, UniLAr, UniLAm SFK, SGF, SGSG, SIAK, VFG, VKS SVF, WÄV (Minderheit) angemessen, aber
untere Grenze: SBV,
SLFV, SVKB
Private A. T. - - - - - -
Total 26 Vernehmlassungs- 9 Vernehmlassungsteil- 15 Vernehmlassungs-
teilnehmende nehmende teilnehmende
Es sprechen sich somit 35 Vernehmlassungsteilnehmende für, 15 gegen die vorgeschlagenen Strafbestimmungen aus. Neben den generellen Einschätzungen, die aus obiger Tabelle ersichtlich sind und hier nicht nochmals erörtert werden sollen, werden im Zusammenhang mit den Strafbestimmungen folgende Einwände geltend gemacht:
SWTR, SAMW, UniGEb und UniGEm fordern griffige Massnahmen, mit denen straffällige Forschende auch beruflich bestraft werden können. Sie weisen darauf hin, dass zum Beispiel eine (zusätzliche) Streichung von öffentlichen Forschungsgeldern sinnvoll wäre. UniLAr, Bühlkir und VD schlagen als weitere disziplinarische Massnahme ein generelles Forschungs- und / oder Berufsverbot vor. UniLAm sieht für den Fall einer Laborschliessung vor, die entwickelten Stammzelllinien andern Institutionen zukommen zu lassen. VD kann sich dieser Lösung anschliessen, ergänzt allerdings, diese nur Institutionen zukommen zu lassen, welche im Bereich der öffentlichen Gesundheit forschen. EVP empfiehlt im Straffall die Beschlagnahmung der Gewinne eines Forschungsprojektes.
SO und VKS erachten die Strafbestimmungen zwar generell als adäquat, jedoch als sehr detailliert und werfen die Frage auf, welche besonderen ethischen Gefahren zu befürchten seien. Diese seien in keiner Weise erwähnt.
Für UniGEs sind die Strafen zu hoch und der Fall der Fahrlässigkeit nur mangelhaft geregelt.