Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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Absatz 2 Buchstabe c in den Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) falle und dass daher ein Richter im Sinne der EMRK notwendig wäre.
LPS schlägt vor, dem Staatssekretariat für Wissenschaft und Forschung die Bundeskompetenzen zu übertragen und nicht, wie im Entwurf vorgesehen, dem Bundesamt für Gesundheit. Dies hätte Auswirkungen auf die Artikel 5, 7, 12, 15, 16, 18, 19, 20, 22 und 27.
SAGW erachtet den Einbezug der Sozial- und Geisteswissenschaften in die Biopolitik als unabdingbar.
SMEDI bedauert, dass im Entwurf kein Hinweis auf die Gute Praxis der Klinischen Versuche angebracht worden sei, da einige der dort statuierten Grundsätze (zum Beispiel im Bereich des Datenschutzes oder des Schadenersatzes) leicht anwendbar wären.
Für UniLAr wäre es wünschenswert, dass sowohl das Embryonenforschungsgesetz als auch das FMedG unter n° 2.1 (ZGB und Persönlichkeitsrechte) statt unter n° 8 (Gesundheit) der Systematischen Sammlung des Schweizerischen Bundesrechtes figurieren würden, da beide weit mehr Fragen der Person als jene der Gesundheit betreffen würden.
Gänzlich unverständlich ist für SVF, weshalb sich das Bundesamt für Gesundheit keine Kontrollmittel durch das Embryonenforschungsgesetz zusprechen lasse.
SMEDI regt an, einen Artikel einzuführen, welcher das zuständige Bundesamt zur Ausbildung der Mitglieder der lokalen Ethikkommissionen verpflichte.