Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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Buchstabe d

Der Bezug zu Artikel 262 StGB ist für SMEDI unklar, da es sich dort um ein Delikt, nicht bloss um eine Übertretung handle.

Buchstabe e

SMEDI vermisst einen klaren Bezug zu Artikel 292 StGB.

Absatz 4

CVP schlägt vor, das Wort „Strafanzeige“ zu streichen. LPS empfiehlt eine Neuformulierung des Satzes wie folgt „In besonders leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichten“ (frz. Text „(...) ou à la sanction pénale“)

Artikel 25 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht

Absatz 1

Die Strafverfolgung den Kantonen zu überlassen, entspricht gemäss BGer der Kompetenzordnung. Da das betreffende Bundesamt jedoch über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, sei es zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert. Zudem stelle sich die Frage, ob der ganze Bereich einer Mitteilungspflicht (265-267 BStP sowie VO über kantonaler Strafentscheide) zu unterstellen sei.

Absatz 2

Ist gemäss BGer ist die Nennung von Artikel 6 und 7 VStrR sachgemäss, lasse sich das für Artikel 15 VStrR nicht unbedingt sagen.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 26 Änderung bisherigen Rechts

Für UniGEb wäre es generell wünschenswert, grössere Vorbehalte gegenüber dem FMedG einzuräumen.

LPS verlangt aus Gründen der Transparenz eine Anpassung von Artikel 5 Absatz 3 FMedG. Auch UniNE fordert diesbezüglich die Einführung eines Vorbehalts zugunsten des EFG. Für VD scheint widersprüchlich, die Präimplantationsdiagnostik zu verbieten, die Forschung am Embryo hingegen zuzulassen. Deshalb empfiehlt VD eine erneute Prüfung einer Modifikation des FMedG im Hinblick auf eine Zulassung der Präimplantationsdiagnostik.

Für BGer, LPS und UniNE drängt sich eine Anpassung von Artikel 17 Absatz 3 FMedG auf, da die Verwendung überzähliger Embryonen eine gewisse Konservierung erfordert. Auch SP erachtet eine Änderung des FMedG in diesem Punkt als notwendig, damit eine Konservierung des überzählig gewordenen Embryos zum Zweck der Entscheidungsfindung des betroffenen Paares zulässig wäre. Auf diese Weise könnte der Entscheidungsdruck auf das Paar vermindert werden.

Für BGer ist eine Anpassung von Artikel 30 Absatz 1 FMedG nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Und P. S.-S. möchte das FMedG wie folgt ergänzen: „Wer einen Embryo ausserhalb des Körpers der Frau über den 14. Tag entwickeln lässt, wird mit Gefängnis bestraft“.

LPS, TI, INTER und SGF verlangen eine Regelung für jene überzähligen Embryonen, die vor dem Inkrafttreten des FMedG angefallen sind und gemäss Artikel 42 Absatz 2 FMedG höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten des FMedG aufbewahrt werden dürfen. INTER verlangt eine Aufhebung bzw. Verlängerung der Frist, LPS schlägt ebenfalls eine Modifizierung