Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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Artikel 23 Vergehen

SVF beantragt, dass Vergehen, die von Schweizern und Schweizerinnen im Ausland begangen würden, ebenfalls der Schweizer Strafverfolgung unterliegen sollten (analog zum Sexualstrafrecht).

BL hält den richterlichen Ermessensspielraum (v. a. in Art. 23) für zu gross.

NEK schlägt die Einführung einer direkten strafrechtlichen Unternehmenshaftung (in Anlehnung an Art. 102 Entwurf StGB, BBl 1999 S. 1979ff) vor.

VFL weist darauf hin, es bleibe unklar, ob – und falls ja wann – ein Vergehen im Sinne dieses Gesetzes verjähre.

BS hält die hohen Strafandrohungen für angemessen, gibt allerdings zu bedenken, dass bezüglich Wirksamkeit kaum Erfahrungswerte vorliegen.

Absatz 1

EVP und SVF schlagen vor, die Maximalstrafe auf eine Million Franken festzulegen, auch AFB und Bühlkir fordern eine Verdoppelung der maximalen Bussenhöhe. BE fordert die Festlegung einer gesetzlichen Mindeststrafe, ohne eine konkrete Summe zu nennen. CSP verlangt für ein Vergehen eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis.

ZH und GL beantragen, auch die Ein- und Ausfuhr von zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen ausdrücklich im Strafkatalog aufzuführen.

Buchstabe d

Nach VSB soll die Verletzung der Vorschriften über die Einwilligung des betroffenen Paares unter Artikel 24 fallen.

Absatz 2

AF beantragt eine Verschärfung der Strafandrohung im Falle der Gewerbsmässigkeit.

Absatz 3

SVF fordert die Streichung dieses Absatzes, da ein fahrlässiges Vergehen in diesem Bereich unmöglich sei. Bestehe die Gefahr von Fahrlässigkeit, so dürfe keine Bewilligung erteilt werden.

Artikel 24 Übertretungen

ZH und GL beantragen, die drei Forschungsgebiete (Forschung an überzähligen Embryonen / Gewinnung von embryonalen Stammzellen / Forschung mit embryonalen Stammzellen) in gleicher Weise zu regeln und sie alle als Vergehenstatbestände zu normieren.

SVF ist der Meinung, dass die Anstiftung ausdrücklich erwähnt werden müsste.

BL hält den richterlichen Ermessensspielraum (v. a. in Art. 23, aber auch in Art. 24) für zu gross.

Absatz 1

Buchstabe c

Die Durchführung eines Forschungsprojektes mit embryonalen Stammzellen ohne die dafür vorausgesetzte befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission müsste nach Ansicht von UniNE als Vergehen anstatt als Übertretung geahndet werden.

LPS beantragt, zu ergänzen, dass ebenfalls eine Übertretung begehe, wer ein Verbot des Projektes, für welches embryonale Stammzellen verwendet werden, nicht respektiere bzw. wer die Pflichten, die ihm zukommen, oder Forschungsauflagen nicht erfülle.