Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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peutischen Produkten führen. So könne die Sicherheit der Stammzellprodukte gewährleistet werden.
ZG fordert den Bundesrat auf, zum „nicht entgeltlichen Ersatz für Aufwendungen“ (Art. 4 Abs. 4 EFG) Vorschriften zu erlassen.
9. Kapitel: Vollzug
Artikel 18 Kontrolle
Absatz 1
HLI bemängelt, dass keine Angaben gemacht würden, wie häufig Inspektionen durchgeführt werden sollten. Der im erläuternden Bericht aufgeführte Personalaufwand genüge kaum für eine gründliche Kontrolle. ECOS erachtet es als wichtig, die administrativen Kosten für Umsetzungs- und Kontrollaufgaben in Grenzen zu halten.
Absatz 2
LPS möchte eine „Kann-Formulierung“ anstelle der Wendung „ist (...) befugt“ einführen.
Buchstabe a
Für die FMH bleibt unklar, wer genau unentgeltliche Auskünfte erteilen muss und wofür. Es bestehe die Gefahr, dass die Forschung unentgeltlich Expertisen zu Handen der öffentlichen Verwaltung erstellen müsse.
Artikel 19 Mitwirkungspflicht
Absatz 1
LPS schlägt folgende Änderung vor: „Wer überzählige Embryonen zu Forschungszwecken verwendet oder aufbewahrt oder wer embryonale Stammzellen zu Forschungszwecken produziert, verwendet, importiert oder exportiert, hat dem Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unentgeltlich behilflich zu sein“.
Artikel 20 Massnahmen
Absatz 2
Buchstaben b
Gemäss SNF soll das Bundesamt ein Projekt nicht mehr untersagen dürfen, wenn der SNF das Projekt zuvor bewilligt habe. UniNE will diese Möglichkeiten dem BAG auch im Bereich der Forschung mit überzähligen Embryonen zukommen lassen.
Buchstabe c
Gemäss SNF soll das Bundesamt ein Projekt nicht mehr untersagen bzw. keine Bewilligungen sistieren oder entziehen dürfen, wenn der SNF das Projekt zuvor bewilligt habe.
Artikel 21 Gebühren
SIAK empfiehlt, für gewinnorientierte und nicht-gewinnorientierte Forschungsprojekte unterschiedliche Gebührenansätze festzulegen.
Buchstabe a
LPS schlägt vor, vom „Widerruf“ (révocation) statt vom „Entzug“ (retrait) von Bewilligungen zu sprechen.